Das Arbeitsgericht Köln hat die Klagen mehrerer Betriebsrentner eines Kölner Nahrungsmittelherstellers zurückgewiesen. Sie hatten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105 Euro begehrt. Die Kläger machten geltend, dass alle Betriebsrentner in den letzten Jahren diese Leistungen erhalten hätten und daher ein Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung bestünde. Dem folgte das Arbeitsgericht nicht.
Keine Torte und kein Geld
Eine betriebliche Übung sei zum einen deshalb nicht entstanden, weil nicht alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld und die Torte erhalten hätten. Zum anderen habe der Arbeitgeber mit den jeweils gleichzeitig übersandten Weihnachtsschreiben den Freiwilligkeitsvorbehalt ausgesprochen. Er hatte dabei deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. Die Betriebsrentner durften deshalb nicht davon ausgehen, dass auch in den Folgejahren Marzipantorte und Weihnachtsgeld auf sie zukommen werden (ArbG Köln, Urt.v. 24.11.2016 – 11 Ca 3589/16 –)
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