Betriebsratskosten: Manchmal sollte es die Fahrgemeinschaft sein

Die AGV-Rechtstipps

07.04.2019

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Neben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen und angemessenen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen. Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung unter dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Betriebsrat bzw. seine Mitglieder sind daher verpflichtet, die durch die Betriebsratstätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Aus dieser Obliegenheit folgt, dass das Betriebsratsmitglied für Reisen zu Schulungsveranstaltungen grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen hat. Dabei ist das Betriebsratsmitglied grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen privaten Pkw einzusetzen. Entschließt es sich aber, bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise seinen privaten Pkw zu nutzen, ist es für ihn und die anderen Betriebsratsmitglieder grundsätzlich zumutbar, eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Bildung einer Fahrgemeinschaft aufgrund besonderer, vom Betriebsratsmitglied darzulegender Umstände im Einzelfall als nicht zumutbar erscheint, z.B. wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der Mitfahrende sich dadurch in eine besondere Gefahr begibt. Sofern sich das Betriebsratsmitglied auf solche besondere, einer Fahrgemeinschaft entgegenstehende Gründe berufen will, muss es dem Arbeitgeber über diese Gründe Auskunft geben. Denn nur dadurch wird der Arbeitgeber in die Lage versetzt zu prüfen, ob die im Zusammenhang mit der Reise geltend gemachten Kosten auf das notwendige Maß beschränkt sind. Dabei sind wohl auch gewisse Lästigkeiten vom Betriebsratsmitglied hinzunehmen. Denn bei dem vom Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 24.10.2018, 7 ABR 23/17) entschiedenen Fall, hätte die für notwendig erachtete gemeinsame Fahrt in einem Kleinwagen (Ford Fiesta bzw. Hyundai ix20) mit drei Personen nebst Gepäck für einen einwöchigen Schulungsaufenthalt und einer Fahrstrecke von wohl rund 450 Kilometern (eine Richtung) stattgefunden.