Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das ursprünglich noch Betriebsrätestärkungsgesetz hieß, ist vom Bundestag am 21.05.21 beschlossen worden, am 28.05.21 durch den Bundesrat im Eilverfahren gebilligt worden und in Kraft getreten.
Das Gesetz soll die Wahl von Betriebsräten vereinfachen, den Kündigungsschutz ausweiten und die Rechte des Betriebsrats bei der Weiterbildung, dem Einsatz künstlicher Intelligenz und mobiler Arbeit stärken. Virtuelle Betriebsratssitzungen sollen ein fester Bestandteil des Betriebsverfassungsgesetzes werden. Der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice wird erweitert. In 2019 hatten nur noch 9% der betriebsratsfähigen Betriebe in Westdeutschland und 10% in Ostdeutschland einen Betriebsrat. Daraus folgte, dass 41% der Arbeitnehmer in Westdeutschland und 36% der Arbeitnehmer durch Betriebsräte vertreten waren.
Das war eine Situation, die Unternehmer durchaus für ausreichend erachtet haben. Manch einem war es gar zu viel. Doch nun hat der Gesetzgeber nachgelegt.
Die Gründung von Betriebsräten soll gefördert werden
Das Mindestalter für die Wahlberechtigung wurde von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf das 16. Lebensjahr reduziert. Die Möglichkeiten für ein vereinfachtes Wahlverfahren sollen ausgeweitet werden. Der Kündigungsschutz derjenigen, die zur Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen, ist ausgeweitet worden. Sie sollen bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unkündbar sein. Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz. Im Hinblick auf die Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von KI (Künstliche Intelligenz) wird unter anderem festgelegt werden, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen beim Einsatz von KI für den Betriebsrat als erforderlich gilt, § 80 Absatz 3 BetrVG. Auch soll klargestellt werden, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann gelten, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vorgesehen ist.
Neues Mitbestimmungsrecht bei mobiler Arbeit
Im Bereich der sozialen Mitbestimmung wird § 87 BetrVG um eine Nr. 14 ergänzt. Danach hat der Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
Betriebsratssitzungen per Videokonferenz
Betriebsräte sollen die Möglichkeit erhalten, unter ausschließlich selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Und dem § 34 Absatz 1 BetrVG werden die folgenden Sätze angefügt: „Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.“ Es wird ferner klargestellt, dass Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können, § 77 Absatz 2 BetrVG.
Digitalisierung hält Einzug beim Beschluss der Einigungsstelle
§ 76 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.“
Verschwiegenheitspflicht für den Datenschutzbeauftragten
Der neue Satz § 79a Satz 4 BetrVG schafft eine Verschwiegenheitspflicht für den Datenschutzbeauftragten. Der Satz bezieht sich auf alle Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats ermöglichen und deren Kenntnis eine frei von Beobachtung durch den Arbeitgeber stattfindende Meinungsbildung im Betriebsrat gefährden würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um personenbezogene Daten handelt.
Versicherungsschutz im Homeoffice erweitert
Der bisherige Versicherungsschutz im Homeoffice erstreckt sich auf Betriebswege, nicht jedoch auf Wege im eigenen Haushalt wie zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette. Dies ist jetzt gleichgestellt. Ferner wird der Unfallversicherungsschutz auch auf Wege ausgedehnt, die Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.
Das SGB VII (Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversicherung) wird deshalb geändert. Dem § 8 Abs. 1 SGB VII wird folgender Satz angefügt: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“ Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII wird folgende Nr. 2a eingefügt: „2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,“