Beteiligung des Betriebsrates bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

Die AGV-Rechtstipps

03.07.2017

In Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber vor dem Einsatz von Leiharbeiternehmern rechtzeitig die Zustimmung des Betriebsrates nach § 14 Abs. 3 AÜG iVm § 99 BetrVG einzuholen. Der Betriebsrat muss dabei konkret über die zu besetzende Stelle und die Person des Leiharbeitnehmers informiert werden. Dies bedeutet, dass der Leiharbeitnehmer, dessen Einsatz geplant ist, namentlich zu benennen ist sowie dessen berufliche Qualifikationen. Des Weiteren müssen folgende Angaben getätigt werden: Der Einstellungstermin, die Einsatzdauer, der konkrete Arbeitsplatz an dem der Einsatz erfolgen soll, sowie die Vorlage der Erklärung des Verleihers, dass er eine Verleiherlaubnis besitzt. Letztendlich müssen auch Angaben über die Auswirkung des Einsatzes auf die Stammbelegschaft getätigt werden.

 

Eine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers über die Höhe des Entgeltes, welches der Leiharbeitnehmer für die Dauer des Einsatzes im Betrieb erhält, besteht jedoch nicht. Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates besteht aber nur bei dem tatsächlichen Einsatz im Entleiherbetrieb, nicht bereits schon bei der Aufnahme in den Stellenpool.

 

Wichtig!

Wenn auch nicht nachvollziehbar, so geht das Bundesarbeitsgericht trotzdem davon aus, dass auch Arbeitsplätze für Leiharbeitnehmer innerbetrieblich ausgeschrieben werden müssen, wenn der Betriebsrat dies nach § 93 BetrVG verlangt. Verletzt der Arbeitgeber diese Ausschreibungspflicht, stellt dies einen Zustimmungsverweigerungsgrund gegen die Einstellung des Leiharbeitnehmers dar, § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG. Die Unterrichtung ist „rechtzeitig“, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Einsatz erfolgt.

 

Folgende Neuregelungen

Achtung: Jede noch so kurze Beschäftigung von Leiharbeitnehmerin löst das Beteiligungsrecht des Betriebsrates aus, ebenso jede Verlängerung der Überlassungsdauer, jeder personelle Wechsel der eingesetzten Leiharbeitnehmer sowie auch jede erhebliche Erhöhung der Einsatzzeit. Des Weiteren sind folgende Neuregelungen mit der Einführung des AÜG zum 01.04.2017 in Kraft getreten: § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG Der Betriebsrat kann beim Einsatz von Fremdfirmen verlangen, dass ihm die Verträge mit den Fremdfirmen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft sowohl den Werkvertrag beim Einsatz von Fremdfirmen als auch den Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher.

Die Unterrichtungspflicht des Betriebsrates zur Personalplanung (§92 BetrVG) bezieht sich nunmehr ausdrücklich auch auf die geplante Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, also auch auf den Einsatz von Fremdpersonal.