Berufsorientierungspraktikum und Mindestlohn - was gilt?

Die AGV-Rechtstipps

06.02.2019

Keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben Praktikanten, die ein Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums machen, wenn die Dauer von 3 Monaten nicht überstiegen wird. Das BAG (Urt.v. 30.01.2019, 5 AZR 556/17) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin wollte ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung machen. In dieser Zeit war sie für kurze Zeit arbeitsunfähig. Darüber hinaus hatte sie während der drei Monate auch noch Urlaub. Die Parteien einigten sich daher darauf, dass das Praktikum entsprechend der Kranktage und des Urlaubs verlängert wurde.
Es kam, wie es kommen musste. Die Praktikantin verklagte ihren Arbeitgeber auf die Zahlung des Mindestlohns in Höhe von 5.491,00 EUR, weil die Höchstdauer von drei Monaten überschritten worden ist. In der ersten Instanz bekam die Klägerin noch Recht. Der Arbeitgeber siegte dagegen vor dem Landesarbeitsgericht und vor dem BAG. Das BAG hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Höchstdauer von drei Monaten im konkreten Fall nicht überschritten sei. Die Unterbrechungen des Praktikums seien unschädlich, wenn der Praktikant hierfür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Wegen der Arbeitsunfähigkeit und des Urlaubs war dies der Fall, die Praktikantin hatte daher keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Als Arbeitgeber sollte man daher mit den Praktikas immer aufpassen und sicherheitshalber beim Verband nachfragen.