Vielfach war die Frage aufgekommen, welche Termine aktuell vergeben werden können, wenn die Inzidenz die Marke von 100 knackt. Die Niedersächsische Staatskanzlei hat auf Anfrage folgende Hinweise zum Begriff der Anprobe und Bemusterungstermine gegeben. Beides ist durchaus möglich, aber es gibt Produkte die ausgeschlossen sind.
1. „Bemusterungstermine im Sinn des § 10 Absatz 1b Satz 6 sind überall im Land, also auch in Hochinzidenzkommunen mit mehr als 100 Neuinfektionen in 7 Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zulässig. Der Begriff ‚Bemusterung‘
stammt aus dem Bauwesen. Bei einer ‚Bemusterung‘ werden Ausstattungen und Einrichtungen der Bereiche Dach, Fassade, Türen, Fenster, Bodenbeläge, Wandgestaltung, Sanitär etc. begutachtet, gegebenenfalls getestet und bestellt. In der Architektur lautet die Definition: „Entscheidung bezüglich gestaltungsflexibler Baubestandteile“. Genau das ist auch im § 10 Absatz 1b Satz 6 der CoronaVO gemeint, also Termine, in denen sich Interessierte Fliesen anschauen oder ein Parkett oder Türen, die sie ev. in ihre Wohnung oder in ihr Haus einbauen (lassen) wollen. Auch eine ganze Küche in einem Küchenstudio kann ‚bemustert‘ werden. Bei den Bemusterungsterminen und den Anprobeterminen kann die Ware dann auch gleich bestellt und bezahlt werden. Dies führt nicht zu einer Steigerung der Virusinfektionsgefahr. Nicht unter den Begriff Bemusterung fällt jedoch bedauerlicherweise die Inaugenscheinnahme von sonstigen Möbeln wie Sofas oder Tischen und auch nicht sonstige Gegenstände des Einzelhandels wie Geschirr oder Töpfe. Die Bemusterungsregelung ist also kein Einfallstor für die Öffnung von Möbelhäusern oder Kaufhäusern oder sonstigen Einzelhandelsgeschäften jenseits von Buchhandel, Blumenläden oder Lebensmittelgeschäften.“
2.„Anprobetermine sind Termine, in denen ein individuell für den jeweiligen Kunden bestelltes Kleidungsstück anprobiert werden muss, also beispielsweise ein neuer Anzug, ein Hochzeitskleid oder ähnliches. Auch spezielle Arbeitskleidung muss anprobiert werden, damit sie richtig sitzt. Auch das wäre unter dem Stichwort Anprobetermine auch in Hochinzidenzkommunen erlaubt. Leider nicht umfasst ist dagegen das Anprobieren von Jeans, T-Shirts oder Pullovern, die man in einem ganz normalen Bekleidungsgeschäft kaufen möchte. Würde man den Begriff Anprobetermine auch auf diese Bereiche ausdehnen, würde das defacto eine Öffnung von weiten Teilen des Einzelhandels bedeuten. Das ist aber in Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt, nicht zu verantworten. Insbesondere die Virusmutationen gelten als äußerst aggressiv und ansteckender als das ursprüngliche Virus. Deshalb muss alles dafür getan werden, eine zu starke Ausbreitung dieser Mutanten und insgesamt einen dramatischen Anstieg der Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Die Zahl derjenigen Menschen, die speziell angefertigte Kleidungsstücke anprobieren müssen, ist sehr viel geringer, als die Zahl derjenigen, die sich vielleicht verständlicherweise eine neue Jeans oder einen neuen Pullover kaufen möchten. Es wäre auch den anderen Einzelhandelsgeschäften jenseits der Lebensmittelgeschäfte, der Blumenläden und des Buchhandels gegenüber nicht zu erklären, warum in Hochinzidenzkommunen nun ausgerechnet die Bekleidungsgeschäfte vorzeitig für Terminshopping öffnen dürften. Mit einer Ausweitung des Begriffs Anprobetermin käme man dann gegebenenfalls über entsprechende Gerichtsentscheidungen zu einer vollständigen Öffnung des
Einzelhandels zumindest für Terminshopping auch in Kommunen mit hohen Inzidenzen. Insofern bitte die Landesregierung alle Inhaberinnen und Inhaber von Bekleidungsgeschäften und alle potentiellen Kundinnen und Kunden noch um ein
wenig Geduld.“