Alles zu Gerichtsstandsvereinbarungen

Die AGV-Rechtstipps

14.06.2018

Arbeitsgerichtsverfahren sind mit Kosten- und auch mit Zeitaufwand verbunden; denn man muss die Gerichtstermine wahrnehmen, Schriftsätze fertigen etc. Für Arbeitgeber wäre es naturgemäß der Idealfall, wenn gar keine Klagen kämen, aber, da dies bei realistischer Betrachtung nicht vollumfänglich vermeidbar ist, sollte der Weg zum Arbeitsgericht zumindest kurz sein. Aus diesem Grund werden in Arbeitsverträgen gern Gerichtsstandsvereinbarungen getroffen. Man will damit festlegen, welches Gericht örtlich zuständig ist.

 

Um es vorweg zu nehmen: Das ist rechtlich bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht möglich; denn Gerichtsstandsvereinbarungen können nur Vollkaufleute untereinander treffen und der Arbeitnehmer ist kein Vollkaufmann. Gerichtsstandsvereinbarungen können nach Vertragsschluss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur wirksam getroffen werden, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

 

• nach dem Entstehen der Streitigkeit geschlossen werden oder

• für den Fall getroffen werden, dass der Arbeitnehmer den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder

• wenn eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

 

Gleichwohl finden sich Gerichtsstandsvereinbarungen vielfach in Arbeitsverträgen, weil Arbeitnehmer sich für gewöhnlich daran halten …

 

Örtliche Zuständigkeit

 

Wie hat der Gesetzgeber geregelt, welches Gericht örtlich zuständig ist? Bei Arbeitsgerichtsverfahren hat der klagende Arbeitnehmer ein Wahlrecht:

• Er kann am Sitz der juristischen Person klagen mit der er den Arbeitsvertrag geschlossen hat, § 17 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

• Er kann am Sitz der Niederlassung klagen, § 21 ZPO.

• Er kann am Erfüllungsort klagen, § 29 ZPO.

• Er kann im Bezirk des Gerichts klagen, in dem er regelmäßig seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, § 48 Abs. 1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

• Er kann im Falle von unerlaubten Handlungen bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist, § 32 ZPO.

 

Sie sehen, Sie können fast überall verklagt werden … Unzulässig, aber vielfach berücksichtigt wird die Formulierung in Arbeitsverträgen:

„Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft. Der Sitz befindet sich in ….“