Mit dem gestrigen Beschluss der Ministerpräsidenten/innen und Bundeskanzlerin wurde der aktuelle Lockdown bis mindestens zum 14. Februar verlängert. Die Bundeskanzlerin hat darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen durch geltendes Recht maximal um vier Wochen verlängerbar sind, so dass auch eine Verlängerung über den 14. Februar hinaus ausdrücklich nicht ausgeschlossen wurde. Für Unternehmen und Arbeitgeber wurden weitere Verschärfungen des Lockdowns beschlossen. Hierzu zählt eine Pflicht der Arbeitgeber, überall wo es möglich ist, einen Homeofficearbeitsplatz anzubieten. Wo dies nicht möglich ist, sind die Betriebe in der Begründungspflicht. Wie genau das ausgestaltet werden soll, wird durch eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums auf Grundlage des Arbeitsschutzkontrollgesetzes geregelt. Hubertus Heil hat am gestrigen Abend bereits klargestellt, dass es noch einige Übergangstage geben wird, bevor die Verordnung in Kraft tritt.
Vor allem jene Arbeitsplätze, die bereits im Frühjahr 2020 oder der Folgezeit ins Homeoffice verlagert werden konnten, würden von der Verordnung inbegriffen sein. Außerdem legte Heil in seinem Statement Wert darauf, dass es einheitliche Regeln in den Betrieben gibt und diese für alle Mitarbeiter einer bestimmten Funktion gelten. Allerdings regelt der gestrige Beschluss bereits, dass die Homeoffice-Verordnung befristet bis zum 15. März gelten soll; also länger als der aktuell beschlossene Lockdown. An die Mitarbeiter wird der Appell gerichtet, diese Möglichkeiten des so angebotenen Homeoffices auch zu nutzen. Ein Zwang zum Homeoffice kann der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern rechtlich nicht durchsetzen. Fraglich ist auch, ob beispielsweise kurzfristig größere Eingriffe in die IT-Infrastruktur oder betrieblichen Abläufe des Unternehmens zumutbar sind, um einen Homeofficearbeitsplatz zu realisieren. Nach unseren ersten Einschätzungen rechnen wir damit, dass vor allem der Zustand des Frühjahres 2020 wiederhergestellt werden soll, es aber durchaus möglich sein wird auch eine Ablehnung der Pflicht zu formulieren. In allen Betrieben gilt, dass wo immer kein Mindestabstand eingehalten werden kann, das Tragen von medizinischen Masken verpflichtend ist und die Unternehmen entsprechende Masken zur Verfügung stellen müssen. Die Betriebe werden aufgefordert, möglichst durch eine Flexibilisierung von Arbeitszeiten Stoßzeiten im Pendelverkehr zu reduzieren. Um weiteren Aufwendungen der Unternehmen für Digitalisierung in der Pandemie Rechnung zu tragen, soll rückwirkend zum 01. Januar eine steuerliche Abschreibung entsprechender Investitionen für Hard- und Software im Anschaffungsjahr möglich sein. Wir informieren Sie zu weiteren Konkretisierungen zu den Beschlüssen bekannt sind.