Fitte Mitarbeiter, weniger Parkplatzprobleme und gute Öko-Bilanz:
Fahrradleasing ist für viele Arbeitnehmer sehr attraktiv, weil sie für verhältnismäßig wenig Geld ein gutes Fahrrad einschließlich eines Rundum-Sorglos-Pakets erwerben können – zumindest, wenn der Arbeitgeber den richtigen Dienstleister auswählt. Die Beteiligten und ihre wesentlichen Beiträge zum Fahrradleasing sind in der folgenden Grafik veranschaulicht.
Ist Fahrradleasing günstiger?
Das Einsparpotential für den Arbeitnehmer lässt sich vereinfacht schnell erklären: Der Arbeitnehmer wandelt einen bestimmten Betrag seines Bruttoentgelts zugunsten des Fahrradleasings um. Man kann auch sagen, der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Bruttolohnes. Weil der Arbeitnehmer nach der Entgeltumwandlung weniger Bruttoentgelt bekommt, muss der Arbeitnehmer weniger Steuern und/oder Sozialversicherungsabgaben zahlen. Wie hoch diese Ersparnis ist, hängt davon ab, ob das Entgelt des Arbeitnehmers unter- oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen des jeweiligen Sozialversicherungszweiges liegt.
- Liegt das Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherhung spart der Arbeitnehmer ca. 20% des umgewandelten Betrags plus die auf den umgewandelten Betrag entfallende Einkommenssteuer.
- Liegt das Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung, spart der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge. Dank der Steuerprogression kann der Arbeitnehmer – abhängig von seinen indviduellen Steuermerkmalen – in erheblichem Umfang Einkommenssteuer sparen.
- Liegt das Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung aber unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung, spart der Arbeitnehmer -wenn auch in geringerem Umfang – Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuer.
Das tatsächliche Einsparpotential hängt von dem konkreten Einkommen, dem jeweiligen Umwandlungsbetrag und den individuellen Steuermerkmalen ab. Das Einsparpotential lässt sich, wenn auch nicht auf den Cent genau, so doch ausreichend zuverlässig mit jedem Nettolohn-Rechner im Internet berechnen. In den meisten Fällen gleichen die Einsparungen den Umstand, dass die Leasingraten höher sind als der reine Kaufpreis des Fahrrades aus. Im Ergebnis ist das über die Entgeltumwandlung geleaste Fahrrad günstiger als das aus dem Nettolohn erworbene Fahrrad.
Was muss der Arbeitgeber beachten?
Absicherung von Störfällen
Das Fahrrad wird nicht vom Arbeitnehmer geleast sondern vom Arbeitgeber. Der Umweg über den Arbeitgeber ist erforderlich, weil sonst der Trick mit der Entgeltumwandlung nicht funktioniert.
Diese Umweg bedeutet aber auch, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Leasingraten an den Leasinggeber zu zahlen. Diese Leasingraten lässt sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer über die Entgeltumwandlung erstatten. Solange der Arbeitnehmer Entgelt vom Arbeitgeber bekommt, von dem ein Betrag in Höhe der Leasingrate umgewandelt werden kann, funktioniert diese Konstruktion reibungslos. Der Arbeitgeber muss die Leasingraten aber auch dann bezahlen, wenn der Arbeitnehmer gar kein Entgelt (mehr) umwandeln kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr erhält, sich in Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit befindet oder das Arbeitsverhältnis beendet wird. Tritt ein derartiges Ereignis ein, spricht man von Störfällen. Arbeitgeber müssen deshalb bei der Auswahl des Dienstleisters darauf achten, dass dieser möglichst viele Störfälle absichert. Sonst besteht die Gefahr, dass Arbeitgeber die Leasingraten bezahlen müssen, ohne dass der Arbeitnehmer diese über die Entgeltumwandlung erstattet. Die Rückgabe des Fahrrades an den Arbeitgeber dürfte den Arbeitgeber kaum trösten.
Beteiligung des Betriebsrates/der Gewerkschaft
Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und/oder gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber einen Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung zum Fahrradleasing abschließen.
In dem Tarifvertrag/der Betriebsvereinbarung sollten/können folgende Punkte geregelt werden:
- Erlaubnis des Fahrradleasings bzw. der Entgeltumwandlung (durch die Gewerkschaft)
- Voraussetzungen und Höhe des Zuschusses des Arbeitgebers zur Leasingrate
- Festlegung des Personenkreises, der am Fahrradleasing teilnehmen darf
- Absicherung von Störfällen
- Pflichten des Arbeitnehmers beim Fahrradleasing
- Anzahl der Fahrräder, die von einem Arbeitnehmer geleast werden können
- Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung
Leasinggeber und Dienstleister
Der Leasinggeber ergbit sich in der Regel aus der Auswahl des Dienstleisters. Deshalb soltle sich der Arbeitgeber auf die Auswahl des Dienstleisters konzentrieren. Die Höhe der Leasingrate bzw. des Leasingfaktors hängt davon ab, welche Dienstleistungen angeboten werden, in welchem Umfang Störfälle abgesichert werden und ob und zu welchem Preis der Arbeitnehmer am Ende des Leasingvertrags das Leasingfahrrad käuflich erwerben kann.
Klassische Störfälle, die einer Absicherung bedürfen, sind:
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Elternzeit, ggfs. Mutterschutz
- Längere Erkrankung
- Diebstahl des Fahrrades
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einführung des Fahrradleasings. Sprechen Sie uns an.