AGV-Rechtsnewsletter 09|2025: Reform des Mutterschaftsrechts

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19.09.2025

Seit dem 01. Juni 2025 ist die Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft. Ihr liegt das Mutterschutzanpassungsgesetz vom 27.02.2025 zugrunde. Die Neuerungen haben das Ziel, bestehende Schutzlücken in Bezug auf Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche zu schließen.

Bislang war es so, dass eine Frau, die ihr Kind bis zur 24. Schwangerschaftswoche verlor, nicht unter den Schutz des MuSchG fiel. Es galten weder Schutzfristen noch Ansprüche auf Zahlung von Mutterschaftsgeld. Das hat sich geändert. Der Begriff der „Entbindung“ war vor der Reform des MuSchG gesetzlich nicht definiert. Die Gerichte unterschieden zwischen Lebend-, Fehl- und Totgeburt. Fehlgeburt und Totgeburt unterschieden sich durch das Gewicht oder die erreichte Schwangerschaftswoche.

Nun regelt § 2 Absatz 6 MuSchG:

„Eine Entbindung ist eine Lebend- oder eine Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.“

Daraus folgt:

Lebend- und Totgeburten sind einheitlich unter den Begriff der Entbindung zu fassen und unterliegen der vollumfänglichen Anwendung des MuSchG. Bei Fehlgeburten kommt es drauf an: Finden diese vor der 13. Schwangerschaftswoche statt, besteht kein Schutz nach dem MuSchG. Bei Fehlgeburten nach der 13. Schwangerschaftswoche gilt § 3 Absatz 5 MuSchG so lange, bis einer der Schwellenwerte von § 31 Absatz 2 Satz 1 Personenstandsverordnung (PStV) erreicht wird und es sich demzufolge um eine Totgeburt handelt.

Die Schutzfristen für Fehlgeburten sind nun in § 3 Absatz 5 MuSchG wie folgt geregelt: Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigten,

  • bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche,
  • bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche,
  • bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.

Die Frau kann auch innerhalb dieser gestaffelten Schutzfristen ihrer Beschäftigung nachgehen, sofern sie selbst dies ausdrücklich möchte. Ihre Einverständniserklärung kann die Frau allerdings innerhalb der benannten Fristen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft auch widerrufen