Mobbing im Arbeitsverhältnis ist ein neues Phänomen. Wird ein Arbeitnehmer von Kollegen oder Vorgesetzten gemobbt, besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber, sollte er nichts gegen das Mobbing Unternehmen, Schadensersatz an den betroffenen Arbeitnehmer zahlen muss.
Ein Verhalten ist als Mobbing einzuordnen, wenn es sich:
- um ein systematisches Verhalten handelt,
- bei dem eine bestimmte Person
- fortgesetzt, bewusst und zielgerichtet angefreundet oder schikaniert wird.
Typische Handlung, die in diesem Zusammenhang genannt werden, sind beispielsweise die Zuweisung von besonders unangenehmen Arbeiten, die Ausgrenzung von Kollegen, Beleidigungen, Ignorieren des Betroffenen etc.
Schadenersatzforderungen drohen Arbeitgebern, wenn diese von den Mobbing Handlungen Kenntnis haben, sich jedoch nicht schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen.
Vielfach wird betroffenen Arbeitnehmern geraten, ein sogenanntes Mobbingtagebuch zu führen, in dem sie die einzelnen Mobbinghandlungen genau auflisten und beschreiben.
Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber kommen nur in Frage, wenn:
- es tatsächlich zu Mobbinghandlungen gekommen ist,
- der Arbeitgeber von den Mobbinghandlungen Kenntnis hatte und
- der Arbeitgeber nichts unternommen hat, um sich schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und das Mobbing zu unterbinden.
Was genau der Arbeitgeber gegen Mobbing unternehmen kann, hängt von dem jeweiligen Einzelfall und den Mobbinghandlungen ab. In Frage kommt die gesamte arbeitsrechtliche Klaviatur:
- Gespräch mit den Beteiligten
- Mediation
- Schulung der Beteiligen nach § 12 AGG
- Abmahnung
- Versetzung (Trennung der Beteiligten)
- Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
Mobbinghandlungen sind, wenn sie an ein Merkmal des § 1 AGG anknüpfen, als Benachteiligung im Sinne des AGG zu qualifizieren. Die Mobbinghandlungen müssen wegen eines Merkmals im Sinne des § 1 AGG erfolgen. Es reicht nicht aus, dass das Mobbingopfer ein oder mehrere AGG-Merkmale erfüllt. Zwischen der Benachteiligung und einem der in § 1 AGG genannten verpönten Merkmale muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen solchen Grund anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt. Insbesondere in diesem Fall kommt eine Schulung der Arbeitnehmer in Betracht.
Die Versetzung muss sich nicht zwingend gegen die Arbeitnehmer richten, von denen die Mobbinghandlungen ausgehen. Denkbar ist auch, dass der Arbeitgeber das Opfer der Mobbinghandlungen auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt. Allerdings sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass nicht der Eindruck entsteht, dass Opfer habe die Situation verschuldet und müsse deshalb auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.
Unabhängig davon für welche Abhilfemaßnahmen sich der Arbeitgeber entscheidet, sollte der Arbeitgeber dokumentieren, wann und wie der Arbeitgeber von den Mobbinghandlungen Kenntnis erlangt und wann welche Maßnahmen ergriffen worden sind, um das Mobbing zu beenden.