§ Die Impfpflicht wurde zum Streitthema §
In einem länger andauernden Verfahren hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugunsten eines unserer Mitgliedsunternehmen entschieden. Worüber wurde gestritten? Lohnzahlungen trotz vorübergehender Nichtbeschäftigung aufgrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht während der Corona-Pandemie.
Die Klägerin, eine Klinikbeschäftigte, argumentierte, dass für sie zwar seinerzeit die einrichtungsbezogenen Impfpflicht galt und sie dieser tatsächlich nicht nachgekommen sei, die Klinik jedoch nicht berechtigt gewesen sei, sie unbezahlt von der Arbeit freizustellen, da das zuständige Gesundheitsamt kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot sie betreffend ausgesprochen habe. Sie habe deshalb Anspruch auf das ihr entgangene Entgelt. Die Beklagte hingegen berief sich auf die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben, beschäftigte nur noch geimpftes oder genesenes Personal und war nicht bereit, der Klägerin das Entgelt für die Zeit der Freistellung zu bezahlen.
Der Verfahrensgang: Das Arbeitsgericht Braunschweig wies die Klage zunächst ab. Im Berufungsverfahren entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zugunsten der Klägerin. Doch nun hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig bestätigt und das Urteil des LAG Niedersachsen aufgehoben.
Die Begründung des BAG: Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, da sie keinen Immunitätsnachweis gemäß § 20a IfSG aF vorgelegt hatte. Dieser Nachweis war für den begrenzten Zeitraum vom 16. März bis zum 31. Dezember 2022 zur Tätigkeitsvoraussetzung gemacht worden, um vulnerable Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Patienten vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen.