Änderung der Kinderkrankentage voraussichtlich ab 01.01.2024

Arbeitsrecht

07.12.2023

Der Bundesrat hat am 24.11.2023 einer Änderung/ Ergänzung des § 45 SGB V zugestimmt, welcher den Anspruch auf Freistellung berufstätiger Eltern bei Erkrankung des Kindes und den Anspruch auf Kinderkrankengeld regelt:

Hiernach haben berufstätige Eltern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Pflege angewiesen ist.

Gesetzlich versicherte Eltern erhalten für diese Zeit Krankengeld in Höhe von 90% des ausgefallenden Nettoarbeitsentgelts, wenn das Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist und nicht der Arbeitgeber gemäß § 616 BGB, einer tariflichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelung zur bezahlten Freistellung verpflichtet ist.

Der Anspruch wird ab 2024 15 Arbeitstage pro Kind pro Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende betragen. Bei mehreren Kindern begrenzt sich der Anspruch auf max. 35 bei Alleinerziehenden auf 70 Arbeitstage.

Die Coronasonderregelungen für 2022 und 2023, nach denen der Anspruch je Kind 30 Tage bzw. 60 bei Alleinerziehenden betragen hat, enden.

Des Weiteren wird § 45 um Abs.1a SGBV zur Betreuung des Kindes als Begleitperson bei stationärer Aufnahme ergänzt:

„Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Versicherte, die nach § 11 Absatz 3 bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.“

Dieser Anspruch soll zeitlich unbegrenzt gelten. Das Vorliegen der medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme notwendig machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu bescheinigen. Bei der stationären Behandlung eines versicherten Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet. Hier muss nur die Dauer der stationären Aufnahme bescheinigt werden.