Nach § 164 Absatz 1 Satz 2 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, bei der Besetzung freier Arbeitsplätze frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Dies dient dem Ziel, schwerbehinderte Menschen bei der Stellenbesetzung zu berücksichtigen. Die Verpflichtung umfasst insbesondere die Erteilung eines ausdrücklichen Vermittlungsauftrags an die Agentur für Arbeit. Unterlässt der Arbeitgeber dies, begründet dies die Vermutung einer Benachteiligung wegen einer bestehenden Schwerbehinderung i.S.v. § 22 AGG und kann einen Entschädigungsanspruch auslösen, BAG 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 -.
Diese Pflicht gilt unabhängig von der Größe des Arbeitgebers und ist nicht auf öffentliche Arbeitgeber beschränkt. Sie ergänzt die besonderen Pflichten öffentlicher Arbeitgeber nach § 165 SGB IX, die zusätzlich bestehen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann als Indiz für eine Diskriminierung schwerbehinderter Menschen gewertet werden, was im Rahmen eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG relevant sein kann.
Das BAG stellt klar, dass die Einspeisung der Stelle in unterschiedlichen Stellenportalen einschließlich der Jobbörse der Agentur für Arbeit für diese Verpflichtung nicht ausreicht. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber Glück. Er konnte die eingetretene Vermutung der Diskriminierung dadurch widerlegen, dass er in einer Beweisaufnahme nachweisen konnte, dass das Auswahlverfahren vor Eingang der Bewerbung des Klägers bereits abgeschlossen war.
Rat: Es empfiehlt sich für jeden Arbeitgeber, vor seinem Stellenangebot einen entsprechenden Vermittlungsauftrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zu erteilen.