Wird Schadenersatz fällig?
Ein Unternehmen löscht alle Bewerbungsunterlagen „gemäß den Vorgaben der DS-GVO“. Ein Bewerber fühlt sich damit unwohl, weil er keine Auskunft darüber erhielt, was zuvor mit seinen Daten gemacht worden war. Die Frage, ob das für einen Schadensersatzanspruch reicht, zieht sich inzwischen bis zum EuGH (BAG, Aussetzungsbeschluss vom 24.6.2025 – 8 AZR 4/25 (A) -).
Ein Bewerber verlangte nach ausbleibender Rückmeldung auf seine Bewerbung eine Auskunft und Datenkopie nach Art. 15 DSGVO, erhielt jedoch nur die Mitteilung, seine Unterlagen seien bereits gelöscht worden. Daraufhin forderte er eine Geldentschädigung wegen Kontrollverlusts über seine Daten und behauptete, dies habe zu emotionalem Ungemach geführt. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab und stellte klar, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO allein keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Vielmehr müsse ein konkreter immaterieller Schaden dargelegt und nachgewiesen werden; ein allgemeiner Kontrollverlust oder bloßes Unbehagen genügen hierfür nicht. Die Richter sahen in der Löschung der Bewerbungsunterlagen und der unterbliebenen Auskunft kein Indiz für einen ersatzfähigen Schaden, da keine ernsthafte Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Sphäre des Klägers erkennbar sei.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Auffassung in der Berufung. Das Revisionsverfahren ist derzeit beim BAG anhängig, wurde aber ausgesetzt, bis der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH entscheidet. Der EuGH soll klären, ob bereits die Ungewissheit über die Datenverarbeitung und die Hinderung an der Rechtsverfolgung einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen.
Bis zu einer Entscheidung des EuGH bleibt die Rechtslage insoweit offen.