Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Die AGV-Rechtstipps

13.10.2021

Ein Mitarbeiter, der unerkannt schwerbehindert ist, kann den über Jahre angesammelten Zusatzurlaub nicht wirksam geltend machen, so das LAG Rheinland – Pfalz (22.04.2021, – 2 Sa 59/20 -).

 

Gemäß § 208 Absatz 1 SGB IX erhalten schwerbehinderte Mitarbeiter einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Kalenderjahr on top auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Dieses Privileg gilt übrigens nur für schwerbehinderte, nicht jedoch für gleichgestellte Menschen … Da den Mitarbeiter keine Hinweispflicht auf seine Schwerbehinderteneigenschaft trifft, kann sich so ein Zusatzurlaub ansammeln. Der hiesige Kläger begehrte für die Jahre 2017 und 2018 im Jahr 2019 Zusatzurlaub von 7 Tagen.

 

Nach der neueren Rechtsprechung des BAG verfällt Urlaub mit dem Jahresende nur dann, wenn der Arbeitgeber darauf hingewiesen hat. Wenn der Arbeitgeber aber keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft hat, kann auch nicht auf den Verfall des Zusatzurlaubs hingewiesen werden.

 

Dies hat auch das LAG erkannt und die Klage des Mitarbeiters abgewiesen. Es besteht keine Verpflichtung, gleichsam prophylaktisch auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen.

 

Die Revision wurde zugelassen. Das Verfahren ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 9 AZR 367/21 anhängig.