Zugangsnachweis bei Einwurf – Einschreiben

Die AGV-Rechtstipps

08.04.2021

Die Parteien stritten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eines Rettungsassistenten. Die Arbeitgeberseite hatte vorgetragen, am 29.06.2017 ein Kündigungsschreiben per Einwurf – Einschreiben versandt zu haben. Dieses sei dem Kläger auch zugegangen. Die Arbeitgeberin legte dafür einen Einlieferungsbeleg sowie einen Sendungsstatus vor, wonach eine Sendung an diesem Datum zugestellt worden war. Weitere Beweisantritte waren seitens der Arbeitgeberin nicht erfolgt. Das ArbG Reutlingen und das LAG Baden – Württemberg kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Kündigung mangels Zugangs das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe.

 

Beim Einwurf – Einschreiben dokumentiere der damit betraute Mitarbeiter der Deutschen Post – AG den Einwurf der eingeschriebenen Sendung in den Empfänger – Briefkasten mit einer genauen Datums – und Uhrzeitangabe. Der dabei gefertigte Auslieferungsbeleg werde dann in einem Lesezentrum zentral für Deutschland eingescannt. Zwar werde das Original des Auslieferungsbelegs beim Scanvorgang zerstört, jedoch könne der Absender anschließend bei einem Callcenter der Deutschen Post – AG gegen Zahlung einer Gebühr einen Ausdruck des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs erhalten, auf dem Datum und Ort des Einwurfs sowie das Namenszeichen des Mitarbeiters der Deutschen Post – AG festgehalten sind. Im vorliegenden Fall aber habe die Arbeitgeberseite keinen Auslieferungsbeleg im dargestellten Sinne vorgelegt, sondern nur den Einlieferungsbeleg und einen „Sendungsstatus“.

 

Der Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens sei vom Auslieferungsbeleg zu unterscheiden. Aus dem Sendungsstatus gehe nicht der Name des Zustellers hervor und er beinhalte auch keine technische Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers. Die Aussagekraft des Sendungsstatus reiche nicht aus, um auf ihn den Anscheinsbeweis des Zugangs der Postsendung zu gründen. LAG Baden – Württemberg, 17.09.2020 – 3 Sa 38 / 19

 

Tipp: In unserer Video – Reihe „Klassiker des Arbeitsrechts“ finden Sie Tipps zur Zustellung von Schriftstücken:

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