Was ist zu beachten, wenn nach einiger Zeit erneut Kurzarbeit nötig wird?

Die AGV-Rechtstipps

04.03.2021

Wird nach einer Zwischenzeit ohne Kurzarbeit in Ihrem Betrieb wieder Kurzarbeit erforderlich, müssen Sie den Arbeitsausfall erneut anzeigen. Dies gilt ab einer Unterbrechungszeit von 3 zusammenhängenden Monaten. Die neue Anzeige ist auch nötig, wenn noch ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens 3 Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern wieder alle Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Beispiel:

  • Bewilligung der Anzeige über Arbeitsausfall durch die Agentur für Arbeit: 01.03.2020 bis 31.12.2020
  • Unterbrechungszeit: 01.07.2020 bis 31.10.2020

Kurzarbeit erneut erforderlich: im November 2020

 

Ergebnis: Für den Arbeitsausfall im November 2020 ist erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall erforderlich. Diese Anzeige muss auch im Monat November 2020 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein.

 

Unterbrechung von unter 3 Monaten

 

Eine Unterbrechungszeit von einem oder 2 zusammenhängenden Monaten verlängert die Bezugsdauer entsprechend. In diesem Fall müssen Sie keine erneute Anzeige über Arbeitsausfall einreichen.

 

Beispiel:

 

  • Bewilligung der Anzeige über Arbeitsausfall durch die Agentur für Arbeit: 01.03.2020 bis 30.09.2020
  • Unterbrechungszeit: Juni 2020 und Juli 2020
  • Kurzarbeit erneut erforderlich: im August 2020
  • Ergebnis: Es ist keine neue Anzeige über Arbeitsausfall erforderlich. Die Bezugsdauer kann um 2 Monate verlängert werden.
  • Liegt die Unterbrechungszeit unter einem Monat, hat dies für die Bezugsdauer keine Auswirkungen. In diesem Fall müssen Sie jedoch beachten, dass die sogenannten Mindesterfordernisse für den gesamten Monat vorliegen müssen.
  • Das heißt: Mindestens 10 Prozent der Beschäftigten haben einen Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent.