§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass jemand, der unverschuldet vorübergehend an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist, trotzdem einen Anspruch auf Vergütung hat. Zur vorübergehenden Arbeitsverhinderung gehören Konstellationen wie Arztbesuche, eigene Eheschließung, Tod naher Angehöriger, Umzug etc. Dieser Paragraf ist abdingbar, d.h. man kann ihn bereits im Arbeitsvertrag ausschließen oder einschränken.
Schließt man ihn gänzlich aus oder schränkt man ihn ein, hat das zur Folge, dass der Arbeitnehmer zwar noch einen Freistellungsanspruch für sich in Anspruch nehmen kann, aber diese Zeit nicht zu vergüten ist. Dies hat auch Auswirkungen auf den Freistellungsanspruch bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 Sozialgesetzbuch V. In den Fällen wäre dann nur die Freistellung zu gewähren. Der Arbeitnehmer geht aber nicht leer aus, sondern erhält für diese Zeit Geld von der Krankenkasse. Im Falle der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz führt die vertragliche Regelung ebenfalls zum Wegfall der Vergütungspflicht.
Musterformulierung:
§ 8 Freistellung aus besonderen Anlässen
(1) Der Arbeitnehmer hat ausschließlich bei folgenden Anlässen einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Abzug vom Entgelt:
– eigene Eheschließung / Eintragung der Lebenspartnerschaft → 1 Tag
– bei Geburt eines leiblichen Kindes → 1 Tag
– bei Todesfall des Ehegatten/ Lebenspartners; der Eltern oder der Kinder → 2 Tage
– Umzug, jedoch nur im Zeitabstand von 3 Jahren oder wenn der Arbeitgeber den Umzug verlangt → 1 Tag
(2) In allen übrigen Fällen ist § 616 BGB ausgeschlossen; es wird nur die tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt.
(3) Der Arbeitnehmer hat daher auch keinen Anspruch auf Vergütung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG sowie bei Pflege des erkrankten Kindes nach § 45 SGB V.