Wer die Kopie eines gefälschten Impfnachweises vorlegt, um über den 3G Nachweis zu täuschen, riskiert die fristlose Kündigung, so das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.02.2022 – 11 Ca 5388/21 -.
Der Kläger war als Küchenfachberater bei der Beklagten tätig. Er hatte deshalb intensiven persönlichen Kontakt zu den Arbeitskollegen und den Kunden. Seit dem 24.11.2021 galten die gesetzlichen 3G-Regelungen. Der Kläger legte eine Kopie seines Impfnachweises vor wonach er vollständig geimpft war.
Bei der Prüfung aller Kopien der Impfausweise durch den Geschäftsführer ergab sich eine Identität der Impfstoffchargen beider Impfungen mit der von einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten – jedoch durchgeführt an anderen Wochentagen. Die Beklagte zog die Polizei hinzu und hörte den Mitarbeiter an. Dieser behauptete, der Impfausweis sei nicht gefälscht. Es erfolgte die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung.
Das ArbG Düsseldorf führt aus, dass die Handlungsweise des Klägers zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht strafbewehrt war, aber gleichwohl eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege. Der Kläger hat gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten gem. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Er hat die anderen Arbeitnehmer und Kunden der Filiale unter bewusster Missachtung der Nachweispflicht aus § 28b Abs. 1 S. 1 IfSG wegen der großen Ansteckungsgefahr des Covid-19-Virus einem erheblichen Gesundheitsrisiko ausgesetzt, da er unstreitig nicht geimpft ist. Daher ist es auch nicht entscheidend, dass der Kläger nicht den gefälschten Impfausweis selbst, sondern nur eine Kopie hiervon der Beklagten vorgelegt hat.
Eine Abmahnung war nach den Umständen des Einzelfalls entbehrlich. Die Pflichtverletzung war für den Kläger ohne weiteres erkennbar. Das hohe Infektionsrisiko mit gegebenenfalls schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen ist mit der nunmehr fast zwei Jahre andauernden Pandemielage jedermann bekannt. Durch die mediale Berichterstattung sind auch der betriebliche Infektionsschutz und die Einführung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz in den Fokus der breiten Öffentlichkeit gerückt, weshalb sich der Kläger nicht darauf berufen kann, dass er keine Kenntnis von der Einführung der 3G-Regelung im Betrieb der Beklagten gehabt habe. Insofern handelt es sich um eine klare Rechtslage.