Wenn Sie einem Arbeitnehmer eine Arbeit zuweisen wollen, stellt sich zunächst die Frage, ob dies von Ihrem Weisungsrecht gedeckt ist. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist in § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Es heißt in dieser Norm, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Die wichtigste Grenze ergibt sich mithin zunächst aus dem Arbeitsvertrag, § 611a BGB.
Je konkreter der Inhalt der Arbeitsleistung beschrieben ist, desto enger ist das Weisungsrecht. Das hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Eine weite Formulierung gibt Ihnen viel Handlungsfreiheit etwa in Fragen der Vertretung bei Urlaub und Krankheit.
Eine enge Formulierung schränkt Ihr Weisungsrecht zunächst einmal ein. Ist jemand als „Sachbearbeiter Einkauf“ eingestellt, dann schuldet er auch nur Tätigkeiten, die zu diesem Berufsbild gehören. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist er im Rahmen der durchzuführenden Sozialauswahl aber auch nur mit anderen „Sachbearbeitern Einkauf“ vergleichbar. Die Auswahl beschränkt sich daher auf diesen Personenkreis und vereinfacht die soziale Auswahl.
Es sei denn – und jetzt kommt die Ausnahme: Im Arbeitsvertrag ist eine Versetzungsklausel enthalten. Dann ist der Arbeitnehmer auch zu anderen Arbeiten verpflichtet, was die Flexibilität in der Praxis im Fall von Urlaub und Krankheit schafft, aber zugleich auch die Vergleichbarkeit mit anderen Arbeitnehmern bei der sozialen Auswahl vervielfacht. Bei der Gestaltung von Versetzungsklauseln ist Vorsicht geboten.
Jede Versetzungsklausel muss gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer nur gleichwertige Tätigkeiten einseitig zugewiesen werden dürfen – andernfalls ist sie unwirksam (BAG, NZA 2007, 145; LAG Baden-Württemberg, 24.02.2016 – 2 Sa 51/15). Ferner darf eine Versetzungsklausel nicht vorsehen, dass dem Arbeitnehmer auch geringer vergütete Tätigkeiten zugewiesen werden dürfen (BAG, a.a.O.). Jede Versetzungsklausel, die nicht klarstellt, dass nur gleichwertige und gleich vergütete Tätigkeiten zugewiesen werden dürfen, ist unwirksam.
Eine Versetzungsklausel kann lauten:
„Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers auch eine andere, gleichwertige Tätigkeit oder ein anderes Arbeitsgebiet zu übertragen, soweit dies den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entspricht und nicht zu einer Absenkung der vertraglich vereinbarten Vergütung des Arbeitnehmers führt.“
Bitte beachten Sie: Selbst wenn ein wirksamer Versetzungsvorbehalt vereinbart ist, muss die Ausübung des Weisungsrechts auch billigem Ermessen entsprechen. Sollten Sie einen Betriebsrat haben, müssen Sie ferner prüfen, ob eine (mitbestimmungsfreie) Umsetzung vorliegt oder, ob es sich um eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG handelt; denn dann benötigen Sie zusätzlich die Zustimmung zur Versetzung nach § 99 BetrVG.
Von Elke Fasterding