Urlaubstage ändern sich nach Anzahl der Arbeitstage - aber wie?

Die AGV-Rechtstipps

13.12.2019

Das Bundesurlaubsgesetz regelt unter anderem, dass der Urlaub – gemeint ist der gesetzliche Mindesturlaub – jährlich 24 Werktage beträgt, wobei gesetzlich als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Damit geht das Gesetz etwas anachronistisch von einer 6-Tage-Woche aus. Vor diesem Hintergrund ist es allgemeine Meinung, dass sich der Mindesturlaubsanspruch mit abnehmender Anzahl der Wochenarbeitstage entsprechend verringert, also z.B. bei einer 5-Tage-Woche auf 20 Urlaubstage, bei einer 4-Tage-Woche auf 16 Urlaubstage, usw.. Letztlich gesteht das Bundesurlaubsgesetz den abhängig Beschäftigten – also den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – damit 4 Wochen gesetzlichen Mindesturlaub zu (von besonderen Gruppen von Beschäftigten, z.B. schwerbehinderten Menschen, mit gesetzlich erhöhtem Mindesturlaubsanspruch abgesehen). Zum gesetzlichen Mindesturlaub tritt häufig noch durch Arbeits- oder Tarifvertrag geregelter Mehrurlaub hinzu. Sofern zum Mehrurlaub – neben der Anzahl der Urlaubstage – keine besonderen Regelungen getroffen wurden, ist vom Gleichlauf mit dem gesetzlichen Mindesturlaub auszugehen, so dass die nachstehenden Erwägungen auch auf die entsprechenden Mehrurlaubsanteile anzuwenden sein dürften.

 

Verändert sich nun für abhängig Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr die Anzahl der Wochenarbeitstage, stellt sich die Frage, wie sich diese Veränderung der Arbeitszeit auf den Urlaubsanspruch auswirkt. Hierzu enthält das Bundesurlaubsgesetz keine Regelung. Eine zu dieser Sachverhaltskonstellation durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) anfänglich entwickelte Rechtsprechung musste das BAG – bereits im Jahr 2015 (Urteil vom 10.2.2015 – 9 AZR 53/14) – nach abweichenden Vorgaben durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in den Entscheidungen „Tirol“ (Urteil vom 22.4.2010 – C-486/08), „Brandes“ (Urteil vom 13.6.2013 – C-415/12) und später „Greenfield“ (Urteil vom 11.11.2015 – C-219/14) teilweise ändern.

 

Unterjährige Verminderung der Anzahl der Arbeitstage

Bis zum Wechsel der Arbeitszeit – hier in Form einer bloßen Reduzierung der Anzahl der Arbeitstage – erarbeitete Urlaubstage dürfen nach dem Wechsel nicht heruntergerechnet werden. Anderenfalls würde eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten vorliegen, so die Rechtsprechung.

Wer also zum Beispiel in Zeiten einer „Wenigertagewoche“ Urlaubstage für 2 Wochen Urlaub erarbeitet hat kann – sofern und soweit diese Tage nicht bereits durch Urlaub in der „Wenigertagewoche-Zeit“ ohnehin verbraucht sind – nach einer Erhöhung der Anzahl der Arbeitstage um 100 % nicht eine Verdoppelung dieser bereits in der „Wenigertagewoche-Zeit“ erarbeiteten Urlaubstage verlangen, um diese dann in der „Mehrtagewoche-Zeit“ für ebenfalls 2 Wochen Urlaub zu nutzen. Der Gedanke, es sei vor dem Wechsel der Arbeitszeit Urlaub für 2 Wochen erarbeitet worden, so dass diese noch offenen Urlaubstage auch nach dem Wechsel der Arbeitszeit für 2 Wochen Urlaub reichen müssten und deshalb rechnerisch zu erhöhen wären, ist damit rechtlich nicht haltbar.

 

Bei einem im ganzen Kalenderjahr bestehenden Arbeitsverhältnis, einem Wechsel von einer 5- in eine 4-Tage-Woche zum 30.06. des Kalenderjahres und einem für eine 5-Tage-Woche vereinbarten Urlaubsanspruch von 30 Tagen ergäbe sich ein Urlaubsanspruch wie folgt:

 

01.01. bis 30.06.: 30 Urlaubstage x 6/12 = 15 Urlaubstage
01.07. bis 31.12.: 30 Urlaubstage x 6/12 x 4/5 = 12 Urlaubstage
Gesamturlaub in diesem Kalenderjahr = 27 Urlaubstage

 

 

Bei dieser Betrachtung darf z.Zt. wohl auch davon ausgegangen werden, dass die weiterhin geltende Regelung des Bundesurlaubsgesetzes, wonach ein voller Jahresurlaubsanspruch „entsteht“, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate und über den 30.06. eines Kalenderjahres hinaus besteht, bei der vorstehenden Berechnung nicht dazu führt, dass bei einem reduzierenden Wechsel der der Arbeitszeit nach dem 30.06. bereits alle Vollzeitjahresurlaubsansprüche nach Tagen entstanden sind, die nun in Teilzeit 1:1 genommen werden können. Denn nach der Vorstellung des EuGH – und insoweit ein wenig abweichend vom Bundesurlaubsgesetz – werden Urlaubsansprüche erst im Laufe des Jahres erworben, also letztlich nach und nach durch Arbeit verdient. Bei einem im ganzen Kalenderjahr bestehenden Arbeitsverhältnis, einem Wechsel von einer 5- in eine 4-Tage-Woche zum 30.09. des Kalenderjahres und einem für eine 5-Tage-Woche vereinbarten Urlaubsanspruch von 30 Tagen ergäbe sich ein Urlaubsanspruch wie folgt:

 

01.01. bis 30.09.: 30 Urlaubstage x 9/12 = 22,5 Urlaubstage
01.10. bis 31.12.: 30 Urlaubstage x 3/12 x 4/5 = 6 Urlaubstage

Gesamturlaub in diesem Kalenderjahr = rechnerisch 28,5 Urlaubstage

 

Unterjährige Erhöhung der Anzahl der Arbeitstage

Bis zum Wechsel der Arbeitszeit – hier in Form einer bloßen Erhöhung der Anzahl der Arbeitstage – erarbeitete Urlaubstage müssen nach dem Wechsel nicht hochgerechnet werden. Wer also zum Beispiel in Zeiten einer „Wenigertagewoche“ Urlaubstage für 2 Wochen Urlaub erarbeitet hat kann – sofern und soweit diese Tage nicht bereits durch Urlaub in der „Wenigertagewoche-Zeit“ ohnehin verbraucht sind – nach einer Erhöhung der Anzahl der Arbeitstage um ½ nicht eine Verdoppelung dieser bereits in der „Wenigertagewoche-Zeit“ erarbeiteten Urlaubstage verlangen, um diese dann in der „Mehrtagewoche-Zeit“ für ebenfalls 2 Wochen Urlaub zu nutzen. Der Gedanke, es sei vor dem Wechsel der Arbeitszeit Urlaub für 2 Wochen erarbeitet worden, so dass diese noch offenen Urlaubstage auch nach dem Wechsel der Arbeitszeit für 2 Wochen Urlaub reichen müssten und deshalb rechnerisch zu erhöhen wären, ist damit rechtlich nicht haltbar. Bei einem im ganzen Kalenderjahr bestehenden Arbeitsverhältnis, einem Wechsel von einer 4- in eine 5-Tage-Woche zum 30.06. des Kalenderjahres und einem für eine 5-Tage-Woche vereinbarten Urlaubsanspruch von 30 Tagen ergäbe sich ein Urlaubsanspruch wie folgt:

 

01.01. bis 30.06.: 30 Urlaubstage x 6/12 x 4/5 = 12 Urlaubstage
01.07. bis 31.12.: 30 Urlaubstage x 6/12 = 15 Urlaubstage
Gesamturlaub in diesem Kalenderjahr = 27 Urlaubstage

 

Praxistipp:

Sofern möglich, sollte vor einem Wechsel der Anzahl der Wochenarbeitstage der bis zum Wechselzeitpunkt erarbeitete Urlaub noch in der „Altarbeitsphase“ gewährt werden. Dadurch werden insbesondere auch Problematiken im Zusammenhang mit der Berechnung des Urlaubsentgelts unter Berücksichtigung der veränderten Arbeitszeit vermieden, die regelmäßig entstehen, wenn nicht nur die Anzahl der Wochenarbeitstage gewechselt wird, sondern auch die Arbeitszeit an den einzelnen Arbeitstagen. Da es nach einer Elternzeit häufig zu einer Reduzierung der Arbeitszeit kommt, gilt dieses gerade auch für Urlaubsansprüche, die vor der Elternzeit entstanden sind und nach der Elternzeit gemäß § 17 Abs. 2 BEEG fortbestehen (Urlaubsansprüche, die während der Elternzeit entstehen, können und sollten durch entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der beschäftigten Person gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 4 gekürzt werden).