Update zur Überbrückungshilfe III - Neuer Eigenkapitalzuschuss und weitere Verbesserungen

Neues aus unseren Mitgliedsunternehmen

29.04.2021

 

 

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe III kurzfristig um einen Eigenkapitalzuschuss ergänzt und weitere Verbesserungen vorgenommen. Wir geben Ihnen hier einen ersten Überblick über die Änderungen.

 

Eigenkapitalzuschuss

 

Der neue Eigenkapitalzuschuss soll der Substanzstäkung Ihres Unternehmens dienen und beträgt bis zu 40 % des Betrages, den Sie monatlich als Überbrückungshilfe aus den Positionen 1 bis 11*) der förderfähigen Kosten erhalten. Damit wird die neue Eigenkaptialhilfe als „Zuschlag“ zu der bereits laufenden Überbrückungshilfe gewährt.

 

Sie haben Anspruch auf den Eigenkapitalzuschuss, wenn Sie im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 in mindestens drei Monaten, die nicht zusammenhängen müssen, einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erleiden.

 

Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je mehr Monate von dem Umsatzeinbruch betroffen sind. Der Zuschuss wird ab dem dritten Monat gezahlt und beträgt für diesen Monat    25 % Ihrer Überbrückungshilfe. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.

 

Für die einzelnen Monate ergeben sich folgende Zuschläge zu Ihrer Überbrückungshilfe:

 

1. und 2. Monat kein Zuschlag
3. Monat 25 %
4. Monat 35 %
5. und jeder weitere Monat 40 %

 

*) Hinweis: Sie finden die Definition der förderfähigen Kosten unter Punkt 2.4 in den FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe III auf der gemeinsamen Website des BMWi und des BMF www.überbrückungshilfe-unternehmen.de

 

Dies sind die weiteren Verbesserungen:

 

📌 Die Fixkostenerstattung wird für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, auf bis zu 100 % erhöht. Bislang wurden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet.

📌 Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.

📌 Für die Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird, zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale, für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. €.

📌 Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.

📌 Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.

📌 Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.

📌 Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).

📌 Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung um die im Einzelfall günstigste Hilfe noch nachträglich zu bestimmen.

 

Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind daher für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten.