Unfallversicherungsschutz im Pausenbereich

Arbeitsrecht

18.04.2023

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Unfallversicherungsschutz auch beim „Luftschnappen“ im ausgewiesenen Pausenbereich besteht, wenn man von einem Gabelstapler angefahren wird (27.02.2023 – L 1 U 2032/22-). Es ist die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen worden, weil bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob Versicherungsschutz auch in einem weiter entfernt liegenden Pausenbereich besteht.

Die Ausgangssituation: Ein Unfall ist nicht nur dann ein Arbeitsunfall ist, wenn er während betriebsbezogener Verrichtungen in der Arbeit geschieht, sondern auch, wenn sich in ihm eine spezifische betriebsbezogene Gefahr verwirklicht.

Der Kläger, der im Rhein-Neckar-Kreis wohnt, hatte sich, als ihm keine konkrete Arbeit zugewiesen war, erlaubterweise in einem ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens in Ludwigshafen aufgehalten, um Luft zu schnappen. Dabei fuhr ihn ein Gabelstapler an. Er erlitt eine Unterarmfraktur und eine Kniegelenksdistorsion.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Kläger zur Zeit des Unfalls eine privatnützige Verrichtung ausgeführt habe. Die erste Instanz gab der BG Recht und hatte auch keinen Versicherungsschutz wegen einer spezifischen Betriebsgefahr gesehen, weil die Gefahr in dem Pausenbereich nicht höher gewesen sei als allgemein am Wohn- und Beschäftigungsort und weil sich der Kläger dieser Gefahr freiwillig ausgesetzt habe.

Die zweite Instanz urteilte aus, dass ein Beschäftigter darauf vertrauen darf, während einer gestatteten Pause auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein.