Tipps zur Vertragsgestaltung: Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehns

Die AGV-Rechtstipps

16.05.2018

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Darlehn gewähren, dann wird häufig vereinbart, dass der gesamte restliche zur Rückzahlung anstehende Betrag fällig wird, wenn der Arbeitnehmer ausscheidet. Doch ein Urteil des BAG vom 28.09.17 – 8 AZR 67/15 – macht es notwendig, hier Vorsicht walten zu lassen.

Die Parteien hatten in dem Darlehnsvertrag u.a. folgende Klausel:

„Beendigung des Arbeitsverhältnisses“
Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld – gleichgültig aus welchen Gründen und gleichgültig in welcher Form – endet, wird der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 6 % zu verzinsen…“ In der Entscheidung führen die Erfurter Richter aus, dass eine solche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen könne. Denn nach der Vereinbarung wird der gesamte Restbetrag in jedem Fall fällig, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers veranlasst wurde. Das BAG führt dazu wörtlich aus:

 

„So besteht etwa im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags. Vielmehr ist es ihm zumindest in solchen Fällen zumutbar, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne abzuwickeln. In einem solchen Fall hat es der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst herbeiführen (vgl. BAG 12. Dezember 2013 – 8 AZR 829/12 – Rn. 39 f.).“ Dies sei unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die Klausel zu weit gefasst sei. Die Rechtsfolge sei, dass die Klausel ersatzlos entfalle und es bei der Verpflichtung zur ratierlichen Darlehnsrück- und Zinszahlung verbleibe. Überprüfen Sie bitte Ihre Rückzahlungsklauseln!

 

Praxistipp: Nehmen Sie aus einer Klausel, die die sofortige Gesamtfälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ausdrücklich die Fälle aus, in denen die arbeitgeberseitige Beendigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt oder auf einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung beruht.