In dieser Ausgabe geht es um Tipps zur Vertragsgestaltung zu Fortbildung und Kurzarbeit. Bei Arbeitsverträgen ist es aus Gründen der Transparenz wichtig, die einzelnen Regelungen mit Überschriften zu versehen. Und so simpel es klingt, so schnell kann es im Alltag übersehen werden: Die Überschriften müssen zu den Inhalten passen. Also keine Überraschungen im Text. Soweit so gut. Da der ein oder andere Arbeitnehmer das Leben mehr als Zustand denn als Prozess versteht, kann es angebracht sein, eine Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungen in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen. Das könnte dann so formuliert werden:
Fortbildung
Ändern sich die Anforderungen an den Arbeitsplatz, insbesondere aus technisch – organisatorischen oder aus Wettbewerbsgründen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, wenn und soweit er hierzu in der Lage ist. Soweit dies rechtlich geboten ist, werden die erforderlichen Schulungsmaßnahmen in der Arbeitszeit und / oder auf Kosten des Arbeitgebers stattfinden.
Wenn man ein Arbeitsverhältnis begründet, kann man sich so gar nicht vorstellen, dass es jemals schlechte Zeiten geben wird. Doch der juristisch vorgeprägte Unternehmer zieht auch eine eventuelle Kurzarbeit ins Kalkül. Unter der Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Wird die Arbeit vorübergehend ganz eingestellt, spricht man von Kurzarbeit Null. Der Arbeitgeber ist nicht zur einseitigen Einführung von Kurzarbeit berechtigt. Er benötigt vielmehr eine besondere rechtliche Grundlage. Unternehmen, die tarifgebunden sind, finden im Regelfall in den Tarifverträgen Ermächtigungsnormen. Fehlt es daran, können die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung schließen, die dann unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse gilt. Alle anderen sind gut beraten, dies bereits im Arbeitsvertrag zu verankern. Welche Voraussetzungen eine solche Klausel erfüllen muss, ist bislang durch das BAG nicht abschließend geklärt.
Kurzarbeit
(1) Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, Kurzarbeit auf Anordnung des Arbeitgebers zu leisten, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff SGB III vorliegen. Der Arbeitgeber weist in dem Fall nach, dass er den Ausfall bei der Agentur für Arbeit nach § 99 Abs. 1 SGB III angezeigt hat.
(2) Der Arbeitgeber hat eine Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche einzuhalten.
(3) Für die Dauer der Kurzarbeit reduziert sich das Arbeitsentgelt im Verhältnis zu der reduzierten Arbeitszeit.
Von Elke Fasterding