§ 6 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Ausschluss von Doppelansprüchen. Danach besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
§ 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet den Arbeitgeber, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Sie könnten folgende Formulierung wählen:
Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG
Herr / Frau …, geb. am …, wohnhaft in … war vom … bis einschließlich … in unserem Betrieb beschäftigt. Der volle Urlaubsanspruch beträgt … Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Es sind Herrn / Frau … im Jahr … in Natura … Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt worden. Ferner wurden …. Urlaubstage abgegolten und ausbezahlt.
Es wurden des Weiteren … Tage Zusatzurlaub gewährt.
Der Resturlaubsanspruch für das Kalenderjahr … beträgt daher … Arbeitstage.
Ort / Datum / Unterschrift
Von Elke Fasterding