Thema des Monats: Die 1a – Kündigung

Die AGV-Rechtstipps

11.12.2019

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten suchen Arbeitgeber nach Möglichkeiten, Personalkosten einzusparen und müssen sich dabei häufig von Arbeitnehmern trennen. Da der Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Umständen zu Schwierigkeiten mit der Agentur für Arbeit führt, ist die Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine echte Alternative.

 

Die 1a Kündigung heißt nicht so, weil sie so klasse ist (obwohl das auch verdient wäre), sondern weil sie im Jahr 2004 nach dem §1 KSchG eingefügt worden ist. Und obwohl diese Regelung schon 15 Jahre gilt, ist sie vielen Arbeitgebern nicht bekannt.

Bei der 1a Kündigung räumt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber einen Spielraum ein. Der Arbeitgeber kann sich entschließen, dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben anzubieten, dass er bei Verstreichenlassen der gesetzlichen Klagefrist von 3 Wochen automatisch eine Abfindung nach § 1a KSchG beanspruchen kann.

 

Entstehen des Anspruchs

Das Entstehen des Anspruchs setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt wird und dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung erhält. Erhebt der Arbeitnehmer gleichwohl Kündigungsschutzklage, so steht ihm der Abfindungsanspruch natürlich nicht zu.

 

Höhe der Abfindung

Der Arbeitgeber muss die Höhe der Abfindung im Schreiben nicht zwingend angeben. Es reicht, dass er auf „die gesetzliche Abfindung“ verweist. Macht er aber konkrete Angaben zur Abfindungssumme, müssen die Angaben stimmen.

 

Praktisch wird der Arbeitgeber die Abfindung beziffern, weil der Arbeitnehmer regelmäßig genau wissen möchte, wie hoch die Abfindung ist. Sofern der Arbeitgeber einen zu niedrigen Betrag nennt, gleichzeitig aber zu verstehen gibt, eine Abfindung in der gesetzlichen vorgesehenen Höhe zahlen zu wollen, richtet sich der Umfang des Anspruchs nach § 1a KSchG (BAG, 19.06.2007 – 1 AZR 340/06 -).

 

Während für die Berechnung des sogenannten Regelsatzes spitz bis zum Austrittstermin die Abfindung berechnet wird, kann es bei 1a etwas teurer werden.

 

Der Gesetzgeber hat nämlich in § 1a Absatz 2 KSchG festgelegt, dass die Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses beträgt und jetzt kommt’s: Beschäftigungszeiten von mehr als 6 Monaten sind auf ein volles Jahr aufzurunden.

 

Umgekehrt werden angebrochene Beschäftigungsjahre bis zu sechs Monaten auch nicht anteilig berücksichtigt. In solchen Konstellationen wird es etwas preiswerter für den Arbeitgeber.

 

Beispiel:

a) Der Arbeitnehmer ist bis zum Beendigungszeitpunkt 3 Jahre und 7 Monate beschäftigt und verdient 3.000€ brutto.

Der Regelsatz wäre 1 ½ Gehälter + 7/24, mithin 5.375€ brutto.

Die Abfindungssumme nach 1a beträgt (wegen des Aufrundens) 2 Gehälter, mithin 6.000€ brutto.

b) Der Arbeitnehmer ist bis zum Beendigungszeitpunkt 3 Jahre und 5 Monate beschäftigt und verdient 3.000€ brutto.

Der Regelsatz wäre 1 ½ Gehälter + 5/24, mithin 5.125€ brutto.

Die Abfindungssumme nach 1a beträgt 1 ½ Gehälter, mithin 4.500€ brutto.

Bei der 1a Kündigung wird darüber hinaus das Jahreseinkommen zugrunde gelegt, mithin inkl. z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Keine Sperrzeit

Wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt und das Abfindungsangebot annimmt, führt das nicht zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gemäß § 144 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III; denn die bloße Hinnahme einer Kündigung führt nicht zu einer Sperrzeit. Unter diesem Aspekt ist die 1a Kündigung auch für den Arbeitnehmer eine gute und interessante Lösung.

 

Es müsste eine rechtsgeschäftliche Mitwirkung vorliegen, die sich auf die Beendigung bezieht. Die bloße Annahme des Angebots auf Zahlung einer Abfindung fällt nicht darunter. Deshalb enthalten die Durchführungsanweisungen der Agentur für Arbeit auch den ausdrücklichen Hinweis, dass es bei einer Kündigung nach § 1a KSchG nicht zur Verhängung einer Sperrzeit kommt. Selbstverständlich muss die Kündigungsfrist eingehalten werden!

Ein Muster für eine Kündigung nach § 1a KSchG finden Sie hier: Kündigung nach §1aKSchG.