Eine bayrische Waldorfschule suchte explizit eine „Fachlehrerin Sport (w)“ für eine Mädchenklasse. Der Kläger bewarb sich auf die Stelle und erhielt naturgemäß eine Ablehnung. Daraufhin zog er vor Gericht und forderte Schadensersatz in Höhe von 13.500€ wegen Diskriminierung. Es sei ein Verstoß gegen das seit 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er argumentierte, die Tätigkeit eines Sportlehrers sei geschlechtsneutral. Andernfalls dürfte es auch keinen männlichen Frauenarzt, männlichen Bademeister oder männlichen Masseur geben.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger mit Urteil vom 19.12.2019 – 8 AZR 2/19 – Recht. Es handle sich um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, für die es keinen Sachgrund gebe. Dem Kläger stehe eine Entschädigung nach dem AGG zu. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts kann nach § 8 Absatz 1 AGG nur zulässig sein, wenn es um den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der zu diesem Zweck erfolgenden Berufsbildung geht und ein geschlechtsbezogenes Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Die Argumentation der Schule, dass Sportlehrer unter Umständen die Umkleidekabine der Mädchen betreten müssten und dass es beim Sport auch zu Körperberührungen komme, was Mädchen in der Pubertät Probleme bereiten könne, überzeugte die Erfurter Richter nicht. Gleiches gilt für die Argumentation, der Schule: „Dazu kommt, dass körperliche hormonelle Umstellungen bzw. damit verbundene Unpässlichkeiten, z.B. Menstruationsbeschwerden, sich auf die sportliche Leistungsfähigkeit auswirken können, was ungern mit einem männlichen Sportlehrer erörtert wird.“ Über die Höhe der Entschädigung konnte das BAG nicht entscheiden. Die Sache wurde deshalb zurückverwiesen.