Die Regierung hat sich auf Details ihrer Hilfen für den November-Shutdown im November geeinigt. Nach einigem hin und her versucht die große Koalition nun Hilfen schnell zu den Betroffenen zu bringen. Wir haben die Regelungen übersichtlich zusammengefasst.
Hier geht es zur offiziellen Mitteilung.
Wer kann die Hilfen beantragen?
Anspruch haben all jene, die wegen der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober im November den Geschäftsbetrieb einstellen müssen. Dazu zählen Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige und Vereine. Auch Soloselbständige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Einnahmen
Indirekt betroffene Unternehmen sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie nachweislich und regelmäßig 80 Prozent oder mehr ihres Umsatzes mit Unternehmen machen, die wegen der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz direkt schließen mussten. Diese Regelung könnte beispielsweise für eine Wäscherei gelten, die den Großteil ihrer Geschäfte mit Restaurants und Hotels macht.
Verbundene Unternehmen erhalten Hilfen in gleicher Höhe, wenn 80 Prozent des Gesamtumsatzes, des verbundenen Unternehmens, durch die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz entfallen. Hotels gelten als direkt betroffene Unternehmen.
Die oben genannten Unternehmen, erhalten pro Woche der Schließung 75 Prozent des wöchentlichen, durchschnittlichen Umsatzes im November 2019. Soloselbstständige können alternativ auch den wöchentlichen, durchschnittlichen Umsatz des Jahres 2019 als Vergleichsgröße angeben. Neu gegründete Unternehmen geben den durchschnittlichen Umsatz des Monats Oktober 2020 an oder den durchschnittlichen Umsatz seit ihrer Gründung.
Andere Hilfsprogramme werden angerechnet
Andere staatliche Hilfsprogramm, wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld, werden angerechnet, sodass es nicht zu Auszahlungen von mehr als 75 Prozent des Umsatzes kommen wird. Sofern Teilöffnungen, wie zum Beispiel der Lieferdienst bei Restaurants, möglich sind, werden Umsätze von mehr als 25 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes angerechnet, sodass insgesamt nicht mehr als 100 Prozent des letztjährigen Umsatzes erzielt werden kann, es sei denn das Geschäft ist im Lockdown erfolgreicher, als im letzten November.
Das Programm gilt für die Dauer der Schließungen im November 2020. Eine elektronische Beantragung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird möglich sein. Die Auszahlung geschieht über die Überbrückungshilfeplattform des Bundes, sowie auch schon die Überbrückungshilfen II. Soloselbstständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sein.
Die Förderhöchstgrenze liegt bei einer Million Euro bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden. Über die Förderfähigkeit über eine Million Euro hinaus wird noch beihilferechtlich mit der EU-Kommission verhandelt.
Hier geht es zur Online-Präsenz der Antragsplattform
Ein FAQ zu den Hilfen ist auch online.
Auch die Überbrückungshilfen sollen angepasst werden und zum 01.12.2020 bereit stehen. Hier sind noch keine konkreten Details bekannt.