Weitere Arbeitsgerichte entscheiden: Quarantäne während des Erholungsurlaubs „stört“ Urlaubsgewährung nicht

Die AGV-Rechtstipps

04.09.2021

Die Rechtsauffassung, wonach bereits genehmigte Urlaubstage, die in Quarantäne verbracht werden müssen, vom Arbeitgeber nicht nachzugewähren sind, scheint sich bei erstinstanzlichen Arbeitsgerichten durchzusetzen. In diesem Sinne haben bereits das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 08.06.2021 – 6 Ca 6035/21 -), das Arbeitsgericht Halle (Urteil vom 23.06.2021 – 4 Ca 285/21 -), das Arbeitsgericht Bonn (Urteil vom 07.07.2021 – 2 Ca 504/21) und das Arbeitsgericht Neumünster (Urteil vom 03.08.2021 – 3 Ca 362 b/21 -) entschieden.

 

Alle vorbezeichneten Urteile gehen davon aus, dass eine analoge Anwendung von § 9 Bundesurlaubsgesetz („Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“) auf die Situation einer während des Erholungsurlaubs notwendig werdenden Quarantäne nicht in Betracht kommt, die Quarantäne den Erholungsurlaub arbeitsrechtlich also nicht „stört“.

 

Damit steht eine Quarantäne dem Verbrauch von Urlaubstagen nicht entgegen – unabhängig davon, ob die Quarantäne durch behördliche Einzelweisung oder durch Pflicht zur Selbstabsonderung aufgrund entsprechender rechtlicher Regelung angeordnet wird.

 

In den Verfahren wurde den Klägern jeweils für einen bestimmten Zeitraum Erholungsurlaub gewährt, diese mussten sich in diesen Zeiträumen jedoch (teilzeitlich) in Quarantäne begeben.

 

Im Fall aus Neumünster war der Arbeitnehmer Kontaktperson, wohl ohne selbst infiziert zu sein; zumindest zeigte er keine Krankheitszeichen. Ähnlich war der Sachverhalt bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle gelagert. Für den Fall aus Bremen-Bremerhaven sind keine weiteren Einzelheiten in diesem Zusammenhang bekannt.

 

Bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn lag bei der Arbeitnehmerin hingegen eine Infektion vor, jedoch wies sie keine Krankheitssymptome auf. Doch selbst im Fall aus Bonn kam das Arbeitsgericht nicht zu einer direkten Anwendung von § 9 BUrlG, weil die Klägerin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen konnte und die behördliche Quarantäneanordnung insoweit als nicht ausreichend angesehen wurde. Zudem führe eine Infektion mit SARS-CoV-2 bei einem symptomlosen Verlauf nicht unmittelbar und in jedem Fall zu einer Arbeitsunfähigkeit, so das Arbeitsgericht Bonn weiter.