Qualifizierungschancengesetz - wie kann ich das nutzen?

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24.02.2019

Um die Herausforderungen des demografischen und digitalen Strukturwandels aktiv zu gestalten, erließ die Bundesregierung das Qualifizierungschancengesetz, das am 1. Januar in Kraft getreten ist. Das „Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ (kurz: QCG) soll dazu beitragen, Kompetenzen von Beschäftigten weiterzuentwickeln und anzupassen. Damit fungiert es als präventives Instrument der Arbeitsmarktpolitik, damit Beschäftigte für die zukünftigen Anforderungen gut gewappnet sind. Zugleich wird – so der Leitgedanke – eine erfolgreiche Fachkräftesicherung für den deutschen Wirtschaftsstandort auf den Weg gebracht.

Aktuell melden uns viele Unternehmen Unsicherheit in Bezug auf die neuen Fördermöglichkeiten und wünschen sich mehr Information. BNW-Experte Sascha Slany bringt im Interview Licht ins Dunkel.

Herr Slany, bitte fassen Sie das QCG doch einmal kurz zusammen.
Gerne, das QCG besteht im Kern aus zwei Aspekten, beide sind für Unternehmen interessant, da sie ihnen neue Förderräume eröffnen – vor allem für die Weiterbildung von Beschäftigten. Mit der Übernahme von Weiterbildungskosten und Arbeitsentgeltzuschüssen seitens der Agentur für Arbeit und Jobcenter werden Unternehmen bei der Weiterbildung finanziell entlastet. Dazu ist es für die Unternehmen wichtig zu wissen, welche Qualifizierung in welcher Höhe förderungsfähig ist. Das sind zum einen abschlussorientierte Maßnahmen für Geringqualifizierte. Hier werden sogar 100 % der Lehrgangskosten und bis zu 100 % des Arbeitsentgeltzuschusses getragen. Die tatsächliche Zuschusshöhe wird mit dem lokalen Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit vereinbart. Unter diese Förderung fallen Maßnahmen wie Teilqualifizierungen, Umschulungen und die Vorbereitung auf Externenprüfungen. Zweitens möchte der Bund mit dem QCG auch Weiterbildungen von Beschäftigten fördern, die z. B. Tätigkeiten ausüben, welche durch neue Technologien ersetzt werden können.

Beginnen wir mit den abschlussorientierten Maßnahmen, welche Voraussetzungen muss ein Unternehmen hierfür erfüllen?
Diese Förderung können alle Unternehmen unabhängig ihrer Betriebsgröße erhalten. Wichtig ist, dass die Weiterbildungsförderung nur für Beschäftigte zulässig ist, die als Geringqualifizierte im Unternehmen angestellt sind und keinen (verwertbaren) Berufsabschluss haben. Hiermit ist gemeint, dass der Qualifizierende keinen Berufsabschluss hat oder einen, den er seit mindestens vier Jahren nicht mehr ausübt. Zu beachten ist, dass die vertraglich vereinbarte Beschäftigung mindestens die Laufzeit der Weiterbildung abdeckt. Ziel der Qualifizierung dieser Förderungsgrundlage muss der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses sein.

Nun zu den nicht abschlussorientierten Weiterbildungen: Worauf gilt es bei der Zulassung zu achten?
Förderfähig sind Weiterbildungen, die mehr als 160 Unterrichtseinheiten umfassen. Die Höhe der Förderung von Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltzuschüssen ist abhängig von der Betriebsgröße und liegt stets im Ermessen der lokalen Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Mit der Betriebsgröße ist dabei die Summe aller Mitarbeiter eines gesamten Unternehmens gemeint, Tochtergesellschaften eingeschlossen. Außerdem muss der Berufsabschluss der infrage kommenden Beschäftigten in aller Regel mindestens vier Jahre zurückliegen. Und: Weiterbildungen, zu deren Durchführung Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, sind von der Förderung natürlich ausgeschlossen. 

Gibt es weitere Vorteile für Unternehmen? Unabhängig der finanziellen Förderung?
Je nach Möglichkeit und Gegebenheit kann die Weiterbildung inner- oder außerhalb des Betriebs stattfinden. Auch digitale Lernbestandteile mit einer persönlichen Begleitung sind möglich, sodass eine flexible Integration der Qualifizierung in den Arbeitsalltag gewährleistet ist.

Was muss ein Unternehmen bei der Antragstellung beachten? Wie funktioniert sie konkret?
Entscheidend für die Förderungen sind personenbezogene Angaben, die Auskunft über Berufsabschluss, Arbeitsentgelt und Vertragslaufzeit des Beschäftigten. Hinzu kommen betriebsbezogene Angaben wie z. B. Anzahl der Beschäftigten, Jahresumsatz, Tarifzugehörigkeit. Ergänzend zu diesen Daten werden Belege wie Lebenslauf des Beschäftigten, Jahresbilanz und Freistellungserklärung eingefordert. Das BNW hat bereits sehr gute Erfahrungen dieser Förderrichtlinie im Rahmen seiner zahlreichen abschlussorientierten Teilqualifizierungen und Umschulungen gewonnen. Die Vorteile sind vielfältig: die Produktion/der Betriebsablauf ist weiterhin sichergestellt, weil die Qualifizierungen oftmals berufsbegleitend stattfinden. Die Teilnehmer können das erworbene Wissen direkt arbeitsplatzbezogen anwenden.

Für weitere Fragen und Unterstützung steht Ihnen Herr Sascha Slany, Regionalleiter Kundenmanagement Region Heide, Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gGmbH, gerne
zur Verfügung:
Sascha Slany
Tel.: 04131-30307-14
Mobil: 0176-10014928
sascha.slany@bnw.de
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