Mit dem Abbau von Überstunden gewinnt man als Arbeitnehmer Freizeit. Doch es gibt keine Regelung im Arbeitsrecht, dass Überstunden so abgebaut werden können wie es der Arbeitnehmer wünscht. Es ist mithin auch nicht erlaubt, sozusagen Überstunden zu bunkern.
Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, wann Überstunden abgefeiert werden. Es sei denn, der Betrieb hat es längere Zeit anders gehandhabt. Wer es grundsätzlich dem Arbeitnehmer überlässt, seine Überstunden in Freizeit auszugleichen, bindet sich damit selbst.
Es gibt gelegentlich bedenkliche Regelungen in Betriebsvereinbarungen, wonach Überstunden zu einem bestimmten Stichtag oder bei Überschreiten einer Höchstgrenze einfach gestrichen werden.
Das BAG hat mit Beschluss vom 10.12.2013 – 1 ABR 40/12 – im Rahmen eines Streits über die Wirksamkeit einer betrieblichen Arbeitszeitregelung entschieden:
„Die Kappung von Arbeitsstunden führt dazu, dass die hiervon erfasste Arbeitszeit nicht als nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 iVm. Nr. 3 BetrVG zu verteilende Arbeitszeit behandelt wird. Damit haben die Betriebsparteien berücksichtigt, dass sie die Lage der Arbeitszeit nur innerhalb der gesetzlichen und tarifvertraglichen Grenzen festlegen können. Durch die Kappung wird jedoch nicht in vergütungsrechtlich geschützte Positionen der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen.“