Praxistipp: Urlaubstage an Kollegen spenden

Die AGV-Rechtstipps

01.06.2021

Der Energiekonzern EnBW bot seinen Mitarbeitern in 2020 an, Resturlaubstage an Kollegen zu spenden. Es kamen beeindruckende 4.646 Urlaubstage zusammen. Eine schöne soziale Geste!

 

Was ist rechtlich dabei zu beachten?

 

Der gesetzliche Mindesturlaub ist gemäß § 13 Bundesurlaubsgesetz unabdingbar. Das heißt, auf ihn kann nicht verzichtet werden. Bei einer 5 – Tage – Woche sind das jährlich 20 Urlaubstage, die nicht gespendet werden können. Eine Spende ist daher nur möglich, wenn es um zusätzliche Urlaubstage geht, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gehen.
Frankreich ist da weiter. Dort besteht seit 2014 eine gesetzliche Regelung das sogenannte „Loi Mathys“. Danach kann man auf Urlaubstage verzichten und sie an Kollegen verschenken. Voraussetzung ist dort, dass die Spende anonym, kostenlos und freiwillig erfolgt und mindestens 24 Tage für den spendenden Arbeitnehmer selbst verbleiben. Die Zeitspenden gehen dort ausschließlich an Eltern von schwerkranken oder schwer verunfallten Kindern unter 20 Jahren. Aber auch in Deutschland lassen sich Arbeitszeit und Urlaub spenden.

 

Zunächst bedarf es einer betrieblichen Regelung, die es ermöglicht, Spenden von Urlaubstagen an Kollegen zu bewirken. Die Freiwilligkeit der Arbeitnehmer und die Unterstützung des Arbeitgebers sind grundlegende Voraussetzungen. Es sollte eine schriftliche Vereinbarung über die „Übertragung von Urlaubstagen“ geschlossen werden. Formaljuristisch ist solch ein Verzicht ein Erlassvertrag gemäß § 397 Absatz 1 BGB.
Es empfiehlt sich zu definieren, dass Ansprüche auf bezahlte Freistellung geschaffen werden sollen. Nicht dass die spendenbegünstigten Kollegen ihr Arbeitsverhältnis beenden und das Urlaubsguthaben zum Abgeltungsanspruch mutiert. Es sollte dann klar definiert werden, welchem Zweck der Verzicht und auch welchem Kollegen er zugutekommt. Kommen mehrere Kollegen in Betracht, so sollten die Kriterien benannt werden, nach denen jemand zum Empfang der Leistung berechtigt ist.

 

 

Schließlich sollte geregelt werden, was geschieht, wenn die gespendeten Urlaubstage nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Die Arbeitnehmer, die Urlaubstage spenden möchten, sollten schriftlich erklären wie viele Urlaubstage sie aus welchem Kalenderjahr einbringen wollen. Der Arbeitgeber kann dann die Urlaubstage dann umbuchen. Zu bedenken ist auf Arbeitgeberseite, dass die profitierenden Arbeitnehmer ihre Vergütung in unveränderter Höhe erhalten und die solchermaßen abwesenden Arbeitnehmer in der Regel auch noch ersetzt werden müssen. Diejenigen, denen die Urlaubstage gespendet werden, können ohne Belastung durch die Berufsausübung und ohne finanzielle Sorgen ihre schwere Lebenslage bewältigen. Auch das kann eine Form der Mitarbeiterbindung sein.