Praxistipp: Internetzuschuss für Arbeitnehmer

Die AGV-Rechtstipps

13.12.2021

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen Internetzuschuss bzw. eine Internetpauschale zahlen. Dies kann unabhängig davon geschehen, ob der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig ist oder in Präsenzarbeit. Es wird ferner nicht vorausgesetzt, dass der Internetanschluss überhaupt dienstlich genutzt wird …

 

Die rechtliche Grundlage ist § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EstG). Die Norm regelt die Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen. Nr. 5 bestimmt:

 

„kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

 

 

5. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang. 2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden.“

 

Das heißt, der Internetzuschuss für Arbeitnehmer wird steuerfrei und sozialversicherungsfrei ausgezahlt, also brutto für netto. Der Arbeitgeber seinerseits versteuert den Internetzuschuss pauschal mit 25 %.

 

Doch in welcher Höhe kann die Internetpauschale gezahlt werden?

 

Das bestimmt sich nach der Lohnsteuerrichtlinie 40.2 Absatz 5: Monatlich können bis zu 50,00€ bezuschusst und erstattet werden. Es ist auch möglich, die laufenden Auszahlungen durch eine jährliche Sonderzahlung zu ersetzen. Diese Einmalzahlung darf 600,00€ nicht überschreiten (= 12 x 50,00€).

 

Der Internetzuschuss setzt nicht voraus, dass der Internetanschluss auch dienstlich genutzt wird. Es kann sich mithin um einen reinen Privatanschluss handeln.

 

Die Internetpauschale bietet die perfekte Möglichkeit, ein Danke an die Arbeitnehmer zu senden.