Praxistipp – der Werkstudentenvertrag

Arbeitsrecht

28.04.2020

Werkstudenten einzustellen bedeutet, junge Arbeitskräfte im eigenen Unternehmen zu haben, mit dem Unternehmen vertraut zu machen und wenn ‘s gut läuft, nach Ende des Studiums kostspielige und zeitaufwändige Bewerbungsverfahren sowie Einarbeitungszeiten zu vermeiden.

 

Auch sonst ist der Werkstudentenvertrag in finanzieller Hinsicht für Arbeitgeber attraktiv, da kaum Lohnnebenkosten entstehen. Der Werkstudent ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Kosten der Krankenversicherung trägt der Student allein. Lediglich der reguläre Beitrag zur Rentenversicherung muss vom Arbeitgeber entrichtet werden. Was aber ist ein Werkstudent? Und worauf müssen Arbeitgeber achten?

 

Als Werkstudenten bezeichnet man Studenten, die an einer staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind (sogenannter ordentlicher Student) und die neben dem Studium bis zu 20 Stunden wöchentlich in einem Betrieb arbeiten. In der vorlesungsfreien Zeit darf wöchentlich bis zu 40 Stunden gearbeitet werden. Anders als beim normalen Studentenjob arbeitet der Werkstudent fachlich bezogen zu seinem Studium.

 

Keine Werkstudenten sind:

– Studenten im Urlaubssemester,

– Promotionsstudenten,

– dual Studierende,

– Fern- und Teilzeitstudenten,

– Studenten, die 25 und mehr Fachsemester absolviert haben sowie

– Gasthörer.

Die meisten Studenten achten darauf, nicht über den Freibetrag der Einkommenssteuer zu kommen. Dieser liegt 2019 bei 9.168€.

 

Was Arbeitgeber beachten müssen:

 

  1. Lassen Sie sich eine Immatrikulationsbescheinigung im Original geben und verlangen Sie zu Beginn jedes neuen Semesters eine neue Bescheinigung. Diese Verpflichtung zur Vorlage sollten Sie auch in den Werkstudentenvertrag aufnehmen.
  2. Alle Studenten müssen in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sein. Lassen Sie sich dies vom Studenten vor Abschluss des Vertrages nachweisen. Als Arbeitgeber müssen Sie den neuen studentischen Mitarbeiter innerhalb von 6 Wochen nach dem ersten Arbeitstag bei der Krankenkasse anmelden, bei der der Student versichert ist.
  3. Werkstudenten haben lediglich in der Sozialversicherung die oben benannten Besonderheiten. Sie sind im Arbeitsrecht „ganz normale“ Arbeitnehmer mit Ansprüchen auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc. und sie erlangen auch Kündigungsschutz.

 

Da die meisten Studenten befristet eingestellt werden, können Sie hier ein Muster eines Befristeten Werkstudentenvertrages downloaden.