Pflegeunterstützungs – und Entlastungsgesetz (PUEG)

Arbeitsrecht

14.06.2023

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) tritt zum 01. Juli 2023 in Kraft und führt u.a. dazu, dass zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022 beim Beitragssatz in der Pflegeversicherung nach der Kinderzahl differenziert wird.

Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz für die Pflegeversicherung von 3,05 auf 3,4 % erhöht – ergänzend steigt der Zuschlag für kinderlose Versicherte von 0,35 auf 0,6 %.

Bis zum 31. März 2025 soll eine zentrale Stelle zum digitalen Abruf der Kinderanzahl geschaffen werden.

In dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren durch Selbstauskunft gemäß § 55 Absatz 3d Sozialgesetzbuch IX.

Die BDA hat ein Musterschreiben für die Information der Mitarbeitenden sowie einen Musterfassungsbogen für die Selbstauskunft erarbeitet. Die FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie hier.

  • Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose.
  • Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %.
  • Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder.
  • Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen.
  • Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.
  • Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25Jahre alt sind. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt des PUEG sind ferner weitere Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige. Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 erfolgt eine verpflichtende Anbindung aller Pflegeeinrichtungen an TI (Telematikinfrastruktur) und ePA (elektronische Patientenstruktur).