Die Osterruhe wurde von der Bundesregierung zwar wieder zurückgenommen, in Niedersachsen werden die Zügel aber dennoch straffer gezogen. Zudem sollen Modellprojekte vorsichtige Öffnungen antesten.
In der neuen Landesverordnung ist festgehalten, dass eine Zusammenkunft von Personen nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig ist, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten. Liegt die 7-Tage-Inzidenz nicht höher als 35, dann dürfen die Landkreise und kreisfreien Städte Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen zulassen, die insgesamt höchstens drei Haushalten angehören dürfen, auch hier gelten die gleichen Regeln für Kinder bis 14 Jahren und Paaren, die als ein Haushalt gelten.
Click and Meet fällt ab Inzidenz von 100 – Bemusterungen möglich
Die neue Landesverordnung weist Hochinzidenzkommunen aus, wenn im Durchschnitt von drei Tagen die 7-Tage-Inzidenz mehr als 100 je 100.000 Einwohner beträgt und die örtlichen Behörden davon ausgehen, dass dieser Trend beständig ist. In diesem Fall entfällt die Möglichkeit zur Terminvereinbarung in ansonsten geschlossenen Verkaufsflächen. Auch Waren die beispielsweise im Internet erworben wurden, dürfen in solchen Geschäften nicht mehr kontaktlos in den Geschäftsräumen übergeben werden. Stattdessen gilt für Hochinzidenzkommunen in diesen Fällen wieder die Regelung der Landesverordnung vom 06. März: „Zulässig ist auch die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1. Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Betriebe und Einrichtungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 23 ist unzulässig.“ Möglich bleiben auch in Hochinzidenzkommunen allerdings Bemusterungen, wie sie bereits in der letzten Landesverordnung geregelt sind: Zulässig ist demnach „nach vorheriger Terminvereinbarung mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer Begleitperson die Durchführung von Bemusterungsterminen zur Vorbereitung des Innen- und Außenausbaus und Terminen zur Anprobe individuell hergestellter oder geänderter Kleidung in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art.“
Modellprojekte sollen starten
In Modellprojekten sollen weitere Öffnungen angetestet werden. Dazu bedarf es laut Verordnung ein digitales System zur vollständigen Kontaktnachverfolgung und der Übermittlung von Corona-Test-Ergebnissen. Damit öffnet das Land grundsätzlich die Tür für den Braunschweiger Weg, den der AGV und die Stadt Braunschweig mit Unterstützung der IHK gemeinsam bei der Landesregierung eingebracht hatten. Allerdings soll es Berichten zufolge nur 25 Modellkommunen in Niedersachsen geben, deren Modellprojekte durch das zuständige Sozialministerium genehmigt bzw. freigegeben werden müssen. Ob die Stadt Braunschweig hier berücksichtigt wird, steht noch nicht fest. Durch die frühe Kommunikation des und konkrete Ausgestaltung des „Braunschweiger Weges“ sowie den guten Möglichkeiten einer wissenschaftlichen Begleitung und Evaluierung, können Braunschweig dabei gute Chancen zugeschrieben werden.
Ein Projektgebiet umfasst der Landesverordnung zufolge aber nur ein Teilgebiet einer kreisangehörigen Gemeinde oder kreisfreien Stadt. Für die Stadt Braunschweig könnten das also beispielsweise die Innenstadt sowie ggf. Teile des Walls sein. Öffnen dürften dann darin die ansonsten laut Verordnung eigentlich geschlossenen Außenbereiche eines Gastronomiebetriebs, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzenten und ähnliche Einrichtungen, Fitnessstudios und der Einzelhandel. Zugang hat allerdings nur, wer sich zuvor negativ hat testen lassen auch die Mitarbeiter der Betriebe brauchen täglich negative Tests. Die Datenerhebung und Dokumentation muss dabei elektronisch erfolgen. Zudem müssen Behörde und Betriebe ein gemeinsames Hygienekonzept vorlegen. Ab dem 06.April kann es losgehen, erst einmal sind drei Wochen als Versuchszeitraum gesetzt.
Allerding: Modellprojekte sind nur zulässig, wenn im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 200 beträgt. Steigt die die 7-Tage-Inzidenz während des Versuchs auf mehr als 200 wird das Modell beendet, es sei denn, dass diese Überschreitung ausschließlich auf die im Rahmen des Modellprojekts zusätzlichen Testungen zurückzuführen ist oder einer bestimmten Infektionsquelle zugeordnet werden kann.
Ansammlungsverbot im Freien
Niedersachsen plant zudem über die Feiertage ein Ansammlungsverbot. Auch unter Einhaltung von Abständen sind Personenansammlungen im Freien untersagt, um informelle Feierlichkeiten zu unterbinden.
Ausgangssperre in Hochinzidenz-Gebieten
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit mehr als 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche soll eine Ausgangssperre von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr als eine Möglichkeit für Beschränkungen durch die örtlichen Behörden angedacht werden. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 soll die nächtliche Ausgangssperre verpflichtend werden, allerdings nicht zwingend für den gesamten Kreis.
Schule und Kitas
Liegt ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Grenzwert, bedeutet das für die meisten Schul-Jahrgänge Unterricht im Szenario C – sie lernen also zu Hause. Andererseits können Kommunen, die an drei Tagen in Folge unter der 100er-Marke liegen, ins Szenario B wechseln – Präsenzunterricht im Wechselmodell. Kindertageseinrichtungen bieten bei einer Inzidenz über 100 eine Notbetreuung für maximal 50 Prozent der Kinder einer Gruppe an (Szenario C). Hier gilt: Geht die Tendenz drei Tage hintereinander unter 100 und der Trend ist beständig, dann kann zurück zum Normalbetrieb gegangen werden.
Einzelunterricht und Zoos
Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht untersagt. Ausgenommen ist der Einzelunterricht, die Einzelausbildung, der praktische Fahr- und Flugunterricht und Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV. Zoos und Tierparks dürfen auch in Kommunen mit Inzidenzen über 100 wieder öffnen.