Nicht immer abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit

Die AGV-Rechtstipps

18.04.2017

Ist in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vorgesehen, kann das Arbeitsverhältnis gem. § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Ist aber in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich deutlich ist, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, so kann das vom Arbeitnehmer regelmäßig nur so zu verstehen sein, dass der Arbeitgeber auch schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Kündigungsfrist kündigen kann. Zu diesem Ergebnis kam das BAG in dem Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15 –.

Kläger bekommt Recht

Der Kläger war bei der Beklagten ab April 2014 als Flugbegleiter beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag bestimmte pauschal, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach dem Manteltarif richten. Dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. Im Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit von 6 Monaten festgelegt. In dem Abschnitt „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ war ohne Bezugnahme auf die übrigen Teile des Vertrages bestimmt, dass eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende gelten solle. Das BAG führte aus, dass bei Bestimmungen in einem vorformulierten Arbeitsvertrag diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrages sei allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gelte auch für die Kündigung in der vereinbarten Probezeit.

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