New Work und das Arbeitsrecht: Work-Life-Blending

Die AGV-Rechtstipps

09.02.2022

Work-Life-Balance war gestern. Jetzt heißt der Trend „Work-Life-Blending“ und das Ziel dieser Arbeitsform ist es, das Arbeits- und das Privatleben nicht mehr zu trennen, sondern zu verknüpfen. Arbeitszeit und Freizeit sollen miteinander verbunden werden. Während der Arbeitszeit sollen persönliche Telefonate, Mails und private Erledigungen möglich sein, ohne dass dafür Zeitausgleich oder Urlaub genommen werden muss. Im Gegenzug wird Berufliches nach Feierabend erledigt – Mails werden in der Freizeit bearbeitet, die Freizeit wird mit Kollegen verbracht.

 

Ein Verhalten, dass in der Pandemie und dem damit verbundenen mobilen Arbeiten bzw. dem Arbeiten im Homeoffice ganz im Sinne der Arbeitnehmer war. Eben nicht strikt 8 Stunden am heimischen Wohnzimmertisch mit dem Laptop zu sitzen, die Mittagspause einzuhalten etc. Beim Work-Life-Blending steht das Ergebnis im Fokus und nicht die Präsenz.

 

Work-Life-Blending baut auch Schuldgefühle ab. Work-Life-Blending wird in den Betrieben auch durch Homeoffice, Vertrauensarbeitszeit, Freizeitangebote, Gesundheitsmanagement und ähnl. angeboten. In Kombination mit einem frei wählbaren Arbeitsort wird ein hohes Maß an selbstbestimmter Arbeit erreicht. Es sind aber auch klare Absprachen und eine gute Organisation erforderlich, damit Arbeitnehmer nicht den Eindruck haben, rund um die Uhr erreichbar sein zu müssen.

 

Die Arbeitsrechtler sind dabei aber echte Spaßbremsen.

 

Denn die Entgrenzung der Arbeit führt dazu, dass die einzuhaltende Arbeitszeit sowie die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich schwer feststellbar sind. Auch die Frage von Überstunden / Mehrarbeit ist ein Problem.

 

Schließlich kann es gerade auch bei Teilzeitkräften dazu führen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen nicht eingehalten werden bzw. sich die Arbeitszeit von z.B. 6 Stunden täglich verlängert, weil nach weiteren Tätigkeiten mit Überschreitung der 6 Stunden Grenze eine 30 minütige Pause einzuhalten ist…

 

Auch besteht die Gefahr, dass die 11stündige Ruhezeit zwischen dem Ende der Arbeit und der Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht eingehalten wird bzw. nicht eingehalten werden kann.

 

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind bußgeldbewährt – das darf man auch nicht vergessen…