Unternehmen setzen gern auf freie Mitarbeiter. Das sind Personen, die eine Leistung aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages erbringen. Sie werden auch als Freelancer oder Honorarkraft bezeichnet. Für sie ist kennzeichnend, dass sie ihre Arbeitszeit frei einteilen können und – anders als der Arbeitnehmer – nicht von einem einzigen Arbeitgeber abhängig sind. Sie müssen ihre Leistung auch nicht selbst erbringen, sondern können andere Personen einsetzen. Der freie Mitarbeiter schreibt für seine Arbeitszeit eine Rechnung und kümmert sich selbst um seine Sozialversicherung und seine Steuern.
Unternehmen profitieren insofern, als keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu entrichten sind. Auch müssen im Krankheitsfall oder bei urlaubsbedingter Abwesenheit keine finanziellen Leistungen erbracht werden. Der freie Mitarbeiter erlangt auch keinen Kündigungsschutz. Doch was sich so komfortabel liest, birgt eine Gefahr in sich, nämlich die der Scheinselbständigkeit. In der Regel betrifft das diejenigen, die für einen einzigen Arbeitgeber tätig sind. Eine Scheinselbständigkeit liegt nahe, wenn der freie Mitarbeiter die gleichen Aufgaben erledigt wie ein angestellter Arbeitnehmer, wenn ihm Weisungen erteilt werden, keine eigenen Arbeitsmittel vorhanden sind, regelmäßig Rechnungen in gleicher Höhe erstellt werden und / oder er auch kein wirtschaftliches Risiko hat. Wo kein Kläger, da kein Richter, könnte man meinen. Doch ganz so einfach ist das nicht.
Häufig wird im Rahmen einer Betriebsprüfung mit einem umfangreichen Fragebogen recherchiert. Stellt sich dann die Scheinselbständigkeit heraus, drohen hohe Rückforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer.
Als Unternehmen sollte man innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsantritt eine Statusanfrage nach § 7a Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV einleiten, wenn man sich unsicher ist. Aber auch der freie Mitarbeiter kann auf die Idee kommen, dass sein Vertragsverhältnis eher das eines Arbeitnehmers ist und kann sich einklagen. Von daher will es wohl überlegt sein, ob man einen Vertrag als freie Mitarbeit deklariert.