Neues Mutterschutzgesetz tritt in Kraft

Die AGV-Rechtstipps

15.06.2017

Am 29. Mai ist das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – neu) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das neue Mutterschutzgesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG n.F. (Bußgeld im Zusammenhang mit Gefährdungsbeurteilung) wird zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Hier finden Sie alle Neuregelungen. Das bisher geltende Mutterschutzgesetz und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz finden damit weiterhin Anwendung bis zum 31. Dezember 2017. Im bis zum 31. Dezember 2017 weiter geltenden bisherigen Mutterschutzgesetz werden darüber hinaus mit Wirkung vom 30. Mai folgende Änderungen wirksam:

  • Die Mutter kann eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von zwölf statt acht Wochen in Anspruch zu nehmen, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung beim Kind ärztlich festgestellt wird.
  • § 6 Abs. 1 Satz 1 MuschG lautet jetzt:
  • „Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung der Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neuen Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird, bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.“
  • Eine entsprechende Änderung von § 24i Abs. 3 S. 1 SGB V erweitert den Anspruch auf Mutterschaftsgeld auf diesen Fall.
  • Der besondere Kündigungsschutz wird ausgedehnt bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgte.

Hier finden Sie eine kompakte Zusammenfassung als PDF.