Die Überwachung von Beschäftigten und die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten soll künftig stärker reglementiert werden. Das geht aus einer von den BMAS und BMI gemeinsam erarbeiteten Liste mit Vorschlägen für einen Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz hervor, der bis zum Herbst vorliegen soll.
Verdeckte Überwachungsmaßnahmen sollen hiernach künftig nur noch dann erlaubt sein, „wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den konkreten Verdacht einer Straftat im Betrieb aufzuklären“. Für die offene Videoüberwachung und die Ortung von Beschäftigten solle sichergestellt werden, dass es für die Beschäftigten auch Orte und Zeiten gibt, wo sie nicht vom Arbeitgebenden beobachtet werden.
Aktuell gilt das grundsätzliche Überwachungsverbot lediglich für Räume wie Toiletten und Umkleiden.
Die Kameraüberwachung bedarf nach aktueller Rechtslage in der Regel des Einverständnisses der Arbeitnehmenden. Da es insbesondere neuen Beschäftigten und Bewerbern oft schwerfalle, den Wunsch von Arbeitgebenden nach Überwachung oder der Verarbeitung von Daten abzulehnen, wird überlegt, die Anforderungen an die Freiwilligkeit der Einwilligung konkreter zu fassen.
Genauer geregelt werden soll auch, welche Fragen im Bewerbungsgespräch nicht erlaubt sind, welche Tests im Auswahlverfahren durchgeführt werden dürfen, welche Kriterien bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind und welche Betroffenenrechte bestehen.
Vorgesehen ist weiterhin die Schaffung von Bestimmungen zu typischen Verarbeitungsvorgängen, die auf KI bzw. Algorithmen basieren und konzerninterner Datenübermittlung.
Offen lässt die Ideensammlung dagegen noch, ob es zusätzliche Regelungen zum Schutz privater Daten bei der dienstlichen Nutzung privater Handys und Laptops geben soll, dies werde noch geprüft.
Der Beschäftigtendatenschutz ist aktuell auch Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Die Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen hatte der Amazon Logistik Winsen GmbH im Oktober 2020 das ununterbrochene Erheben von Mitarbeiterdaten per Scanner untersagt. Die Klage des Unternehmens hiergegen hatte vor dem Verwaltungsgericht Hannover Erfolg. Die Berufung wurde zugelassen.