Muster: Das Kündigungsschreiben

Die AGV-Rechtstipps

10.08.2018

In der Personalpraxis stellt sich häufig die Frage wie man denn ein Kündigungsschreiben formuliert. Die Kündigung sollte als solche überschrieben werden. Prüfen Sie, wenn Sie eine Vorlage nehmen, ob auch das Datum aktualisiert ist. Sodann müssen Sie die Art der Kündigung zum Ausdruck bringen, mithin, ob Sie eine fristlose oder fristgemäße Kündigung aussprechen möchten oder evtl. auch beides. In der Praxis wird oft gefragt, zu welchem Datum eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden soll. Und hier gleich ein Tipp: Die fristlose Kündigung enthält kein Beendigungsdatum. Das Arbeitsverhältnis endet durch Zugang beim Arbeitnehmer. Und das macht auch Sinn; denn wenn Sie ein Datum wählen, aber aus irgendeinem Grund später zustellen, könnte das Beendigungsdatum in der Vergangenheit liegen und eine rückwirkende Kündigung ist unwirksam!

 

Es gibt keine Pflicht, die Kündigung zu begründen. Ausgenommen sind die gesetzlich geregelten Fälle der Kündigung einer Schwangeren, § 17 Abs. 2 MuSchG und der Kündigung eines Auszubildenden, § 22 Abs. 3 BBiG. Bei diesen beiden Fallgruppen muss die Kündigung ausführlich begründet werden. Die Kündigung soll ferner den Hinweis enthalten, dass sich der Arbeitnehmer unverzüglich arbeitssuchend melden muss. Es handelt sich bei diesem Hinweis aber um eine bloße Obliegenheit, deren Fehlen die Kündigung weder unwirksam macht noch Schadensersatzansprüche auslöst.
Die Kündigung muss ferner eigenhändig unterschrieben sein, § 623 BGB. Achten Sie darauf, dass der Unterzeichner der Kündigung auch bevollmächtigt ist oder eine originalunterzeichnete Vollmacht beigefügt ist.

 

Näheres können Sie gern unserem Erklärvideo „Die Kündigung“ entnehmen: Fertigen Sie sich danach eine Fotokopie des unterzeichneten Kündigungsschreibens für Ihre Unterlagen und sichern Sie den Zugang der Kündigung!

 

Muster Kündigung fristlos, hilfsweise fristgemäß

Datum

„Kündigung

 

Sehr geehrter Herr …,
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächst zulässigen Termin, dem ….
Ihr Arbeitsverhältnis endet daher mit Zugang dieser Kündigung. Für die lediglich hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung wird gleichzeitig die unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge sowie unter Anrechnung bestehender Urlaubs- und sonstiger Freizeitgewährungsansprüche erklärt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38 SGB III verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Andernfalls drohen Kürzungen bei einem eventuellen späteren Arbeitslosengeldbezug. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

 

Mit freundlichem Gruß

Unterschrift“

 

Von Elke Fasterding