Die Möglichkeit, ortsunabhängig von zu Hause aus oder von unterwegs zu arbeiten, wird immer mehr zu einem Wunsch der Arbeitnehmer. Dank Laptops, Tablets und Smartphones können Arbeitnehmer in vielen Fällen zeit- und ortsunabhängig arbeiten. Vom Gesetzgeber ist in 2016 bislang nur die sogenannte Telearbeit (= Homeoffice) in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gesetzlich definiert worden. § 2 Absatz 7 ArbStättV bestimmt:
„Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“ Mobiles Arbeiten (= Remote Work oder Mobile Office) fällt nicht unter diese Definition und ist auch sonst bislang nicht gesetzlich geregelt.