Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die AGV-Rechtstipps

09.02.2022

Befinden sich auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden noch Minusstunden, darf der Arbeitgeber Entgelt hierfür nur kürzen bzw. zurückfordern, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist, so das LAG Nürnberg mit Urteil vom 19.05.2021 – 4 Sa 423/20.

 

Die Parteien stritten u.a. um 40,33 Minusstunden, die der Kläger auf seinem Arbeitszeitkonto angesammelt hatte.
Zunächst würde ein Anspruch auf Ausgleich von Minusstunden beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis eine entsprechende Vereinbarung voraussetzen (zuletzt etwa BAG vom 21.03.2012, 5 AZR 670/11; LAG RheinlandPfalz vom 03.04.2014, 5 Sa 579/13; LAG Hamm vom 11.12.2019, 6 Sa 912/19, jeweils zitiert nach juris). Daran fehle es hier, so die Richter. Aber auch ansonsten konnte die Arbeitgeberseite nicht punkten: „Selbst wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung selbstständig und ohne arbeitgeberseitige Weisungen einteilen und erbringen kann, ist der Arbeitgeber zum Abzug von Minusstunden nur berechtigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, vor seinem Ausscheiden einen Ausgleich der Stunden herbeizuführen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte und Widerklägerin hat das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Sie hat dem Kläger damit die Möglichkeit genommen, für einen entsprechenden Ausgleich seines Kontos zu sorgen. Dies geht zu ihren Lasten.“