Irgendwie könnte man es fast als eine typische deutsche Verhaltensweise ansehen – das ist mein Schreibtisch an dem sitze ich und niemand sonst. Arbeitsrechtlich ist es aber nicht so, dass man einen besonderen Anspruch auf den eigenen Sitzplatz hat.
Fest steht: Dem Arbeitgeber steht gemäß § 106 GewO ein Weisungsrecht zu, nach welchem er auch den Arbeitsplatz nach billigem Ermessen bestimmen kann. Es ist dabei auch unerheblich, ob er für seine Mitarbeiter Einzel- oder Doppelbüros wählt oder sogar weniger Arbeitsplätze hat als Mitarbeiter. Sollte es nicht vertraglich anders geregelt sein, dann hat ein Arbeitnehmer kein Recht auf ein eigenes Büro oder einen festen Schreibtisch.
Bei der Ausübung seines Weisungsrechts muss der Arbeitgeber aber die Grenzen billigen Ermessens und auch die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers wahren. Es reicht aber nicht das Argument des Arbeitnehmers, dass er in den vergangenen Jahren immer an einem eigenen Arbeitsplatz oder in einem Einzelbüro gearbeitet habe.