Arbeitgeber erhalten künftig mehr Rechtssicherheit nach einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung: 1. „Ab 1. Januar 2021 werden bei jeder turnusmäßigen Betriebsprüfung Verwaltungsakte über den sozialversicherungsrechtlichen Status von im Betrieb tätigen, nicht als Beschäftigte gemeldeten Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern erlassen, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt wurde“. Diese – hier im Wortlaut zitierte – verbindliche Entscheidung hat der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) in seiner Sitzung am 18. März 2021 beschlossen.
2. Zudem gibt es eine wichtige Verbesserung bei beanstandungslosen Prüfungen: Sofern bei einer Betriebsprüfung der sozialversicherungsrechtliche Status einer Erwerbsperson – d. h. die Frage, ob das zu beurteilende Vertragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ist – erkennbar und ausdrücklich überprüft wird, ist das Ergebnis dieser Überprüfung künftig auch dann festzuhalten, wenn sich die betriebliche Handhabung als zutreffend erweist. Diesen Beschluss hat der Fachausschuss für Leistungen der DRV Bund am 8. Dezember 2020 gefasst.
3. Weiter können Arbeitgeber künftig auch bei anderen prüfrelevanten Sachverhalten (z. B. beitragsrechtlicher Natur) eine verbindliche Beurteilung in der Betriebsprüfung beanspruchen. Arbeitgeber müssen dafür allerdings aktiv auf die Prüferin oder den Prüfer zugehen und eine Beurteilung verlangen. Darauf hat die DRV Bund in ihrer Zeitschrift summa summarum, Ausgabe2-2021 vom 29. April 2021 hingewiesen.
Mit diesen Änderungen, für die sich die BDA mit großem Nachdruck eingesetzt hat, reagieren die Rentenversicherungsträger auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R -.
Das Bundessozialgericht hatte mit diesem Urteil seine Rechtsprechung im Hinblick auf die grundrechtsrelevante Indienstnahme der Arbeitgeber für die Sozialversicherung fortentwickelt, um für die Arbeitgeber mehr Rechtssicherheit nach Betriebsprüfungen zu schaffen. Das BSG hat dabei nicht den Stichprobencharakter von Betriebsprüfungen infrage gestellt, sondern vielmehr verlangt, dass das, was beanstandungsfrei geprüft wurde, auch in einem Verwaltungsakt beschieden wird, um den Arbeitgebern bei nachfolgenden Prüfungen bzw. späteren Beanstandungen Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz zu geben.
Allerdings setzen die Rentenversicherungsträger das genannte BSG-Urteil mit den drei dargestellten Änderungen nicht vollständig um. Sie begründen dies mit einer nach dem Urteil beschlossenen Änderung von § 7 Abs. 4 Beitragsverfahrensverordnung. Umso wichtiger ist es, dass zumindest die von den Rentenversicherungsträgern beschlossenen Verbesserungen künftig für mehr Rechtssicherheit der Arbeitgeber nach Betriebsprüfungen sorgen. Dies setzt in den Fällen nach Nr. 2 und 3 voraus, dass Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen ausdrücklich beanspruchen, dass sie eine verbindliche Feststellung geprüfter Sachverhalte wollen.