Ändert die neue Landesverordnung (Entwurfsfassung) etwas daran, ob Masken im Betrieb getragen werden müssen? Grundsätzlich gilt: Eine allgemeine Maskenpflicht im Betrieb gibt es nicht. Doch für bestimmte Branchen und Tätigkeitsbereiche schreibt die neue Landesverordnung klar das Tragen einer Maske vor. Zwar sieht der Entwurf der Corona-Verordnung eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nase-Bedeckung „in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind“ für „jede Person“ vor, nimmt diese Pflicht jedoch in § 4 Abs. 3 Ziff. 3 „im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit“ zurück, sofern es sich nicht um eine Tätigkeit im Bereich des Veranstaltungs-, Gastronomie- und Beherbergungsgewerbes, das Angebots von körpernahen Dienstleistungen oder in Sport- und Fitnessstätten handelt.
Doch selbst wenn für Ihre Branche somit keine Pflicht für Mitarbeiter zum Tragen einer Maske aus der Corona-Verordnung des Landes heraus besteht, könnte die bundesweit geltende Corona Arbeitsschutzverordnung eine Maskenpflicht für Mitarbeiter herbeiführen. § 2 Abs. 2 regelt: „Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.“
Heißt in der Praxis: Wo zum Beispiel Mindestabstände nicht eingehalten werden könnten, ergäbe sich aus der Arbeitsschutzverordnung sehr wohl wieder eine Maskenpflicht für Mitarbeiter. Da der Arbeitgeber (mit wenigen Ausnahmen) keinen Anspruch hat, über den Impfstatus seiner Mitarbeiter informiert zu werden, muss er im Sinne der Arbeitsschutzverordnung also das Tragen einer Maske in entsprechenden Situationen vorschreiben und Masken zur Verfügung stellen. Allerdings gibt es immer mehr Betriebe, in denen eine hundertprozentige Impfquote besteht und der Arbeitgeber darüber (zum Beispiel durch betriebsärztliche Impfungen) auch informiert ist. In diesen Fällen könnte das Unternehmen eine vollständige Impfung der Mitarbeiter als organisatorische bzw. technische Schutzmaßnahme im Sinne der Arbeitsschutzverordnung auslegen und auf eine Maskenpflicht im Betrieb verzichten. Eine Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings noch nicht, womit keine abschließende Sicherheit für so eine Auslegung der Arbeitsschutzverordnung besteht.