Nirgends wird so viel gelogen, wie im Arbeitsgerichtsprozess, heißt es immer wieder. Unter Umständen können wahrheitswidrige Behauptungen des Arbeitnehmers im Arbeitsgerichtsprozess dazu führen, dass ein Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst, auch wenn die Kündigungsgründe des Arbeitgebers vor Gericht nicht ausreichen. Dies hat das BAG in seinem Urteil vom 24.05.2018 – 2 AZR 71/18 – bestätigt.
Im zugrundliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer gegen ein betriebliches Rauchverbot verstoßen und war während der Nachtschicht seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers hatte keinen Bestand, das Gericht war der Auffassung, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte. Allerdings hat der Arbeitnehmer im Prozess hinsichtlich seiner Überwachungspflicht gelogen. Gem. § 9 KSchG kann der Arbeitgeber einen sogenannten Auflösungsantrag beim Gericht stellen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist. Das BAG hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass ein bewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag eines Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess, den dieser hält, weil er befürchtet mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess zu verlieren, geeignet ist, einen Auflösungsantrag des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, da der Arbeitnehmer mit seiner Lüge jegliche Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Interessen des Arbeitgebers verstößt. Bei der Bemessung der Abfindungshöhe stellt das Gericht darauf ab, ob der Arbeitnehmer den Auflösungsgrund schuldhaft, z.B. durch bewusst wahrheitswidrige Behauptungen im Kündigungsschutzprozess gesetzt hat.
Ein Auflösungsantrag ist zwar kein gewonnener Prozess für den Arbeitgeber, aber unter Umständen die Möglichkeit, eine Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters zu verhindern.